Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

* 23. Ist Verdacht begründet, daß der verhaftete Schuldner vermittelst münd- 
lichen oder schriftlichen Verkehrs mit dritten Personen Verfügungen zu treffen versuche, 
welche den Gläubiger gefährden würden, so hat der Richter die geeigneten Maßregeln 
zu ergreifen, um dieß zu verhindern. Der Richter ist insbesondere befugt, sofern und 
soweit es zu diesem Zwecke nach seinem Ermessen nöthig ist, den mündlichen und schrift- 
lichen Verkehr des Verhafteten mit dritten Personen zu überwachen und zu beschränken. 
24. Für die Beköstigung des Verhafteten sind in gesunden Tagen 8 bis 12 
Neugroschen für den Tag in Ansatz zu bringen. 
* 25. Die Kosten der Sicherheitshaft sind zu dem nothwendigen Verlage zu rech- 
nen, welcher dem des Armenrechts theilhaften Kläger vom Gerichte vorzuschießen ist. 
Wenn jedoch die geklagte Forderung durch Abtretung auf ihn übergegangen ist, so findet 
die verlagsweise Bestreitung dieser Kosten durch das Gericht nicht statt. 
# 26. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Sicherheitshaft steht dem 
Kläger gegen den Beklagten nur in dem Falle zu, wenn sich ergeben hat, daß der 
Beklagte den Kläger vor Anlegung der Haft hätte befriedigen oder sicherstellen können. 
# 27. Die in den Prozeßgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die ohne Rück- 
sicht auf eine eingetretene Verurtheilung gegen das Vermögen und gegen die Person 
des Schuldners zur Sicherstellung des Gläubigers zu verhängenden Arrestmaßregeln 
bleiben auch für den Wechselprozeß unverändert in Kraft. 
II. Den Leipziger Handelsgerichtsprozeß betreffend. 
#28. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über das Vollstreckungs- 
verfahren in Wechselsachen (8§ 1 bis 6, 8 bis 10 und 12) leiden auf die bei dem 
Handelsgerichte im Bezirksgerichte Leipzig in einer anderen Prozeßart, als im Wechsel- 
  
Mitteln bestreitet, die Verwahrung und Bewachung desselben in anderen Räumen und selbst in Privatwohn= 
ungen, auch wider den Willen des Klägers, gestatten. 
§ 13. Der Kläger, welcher den Schuldarrest ausbringt, hat, wenn derselbe in einem Gerichtsgefängnisse 
stattfindet, den zu Erhaltung des Schuldners erforderlichen Aufwand für Beköstigung, Heizung und an Sitze- 
gebühren wöchentlich vorzuschießen, auch in Krankheitsfällen die Medicinalkosten zu bezahlen. 
ꝛc 
Die Sitzegebühren und der Aufwand für Heizung sind nach der Taxordnung zu berechnen. 
ꝛc 
§ 14. Die § 13 gedachte Verbindlichkeit des Klägers erledigt sich, wenn der Schuldner nicht im öffentlichen 
Gefängnisse oder Krankenhause enthalten wird, oder insoweit er in selbigem diesen Aufwand selbst zu tragen 
übernimmt, tritt aber, insoweit der Beklagte die eigene Verpflegung aufgiebt, oder wenn sonst dessen Enthaltung 
im Gerichtsgefängnisse nothwendig wird, sofort wieder ein. 
§ 15. Wenn der Kläger die erforderte Vorausbezahlung nicht am bestimmten Tage leistet, so ist der 
Schuldner ohne Weiteres einstweilen des Arrestes zu entlassen.
	        
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