Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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prozesse verhandelten Rechtssachen ebenfalls, jedoch mit der Modification Anwendung, 
daß das Vollstreckungsverfahren in der Regel erst mit Eintritt der Rechtskraft, un— 
erwartet dieses Eintritts aber nur in denjenigen Fällen statthaft ist, in welchen bis zum 
Erlasse des Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868 
(Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1868, Nr. 16, Seite 237 fg.) 
nach Punkt XllI und XX der Neuen Leipziger Handelsgerichtsordnung vom 21. December 
1682 und nach §§ 8 bis 10 des Gesetzes, einige Bestimmungen in Ansehung des Handels- 
gerichtsprozesses betreffend, vom 21. September 1833 (Seite 110 fg. der Gesetzsamm- 
lung vom Jahre 1833) die Schuldhaft gegen den verurtheilten Beklagten vor Eintritt 
der Rechtskraft des verurtheilenden Erkenntnisses verfügt werden konnte. 
Die im § 7 vorgeschriebenen kurzen Fristen gelten ebenfalls nur für diese letzteren 
Fälle. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über den Sicherheitsarrest (88 13 
bis 27) leiden auf die beim Handelsgerichte im Bezirksgerichte zu Leipzig verhandelten 
Rechtssachen ohne Ausnahme Anwendung. 
Urkundlich mit Unserem Königlichen Insiegel besiegelt und gegeben zu 
Dresden, am 14. März 1870. 
Johann. 
D. Robert Schneider. 
& 35. Gesetz, 
die Uebernahme des Unterstützungsfonds für die Hinterlassenen der zu Burgk ver- 
unglückten Bergleute auf die Altersrentenbank betreffend; 
vom 15. März 1870. 
WaR, J ohann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. c 
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
5 1. Nachdem der Centralhülfscomite für die Hinterlassenen der am 2. August 
1869 in den Burgker Kohlenwerken verunglückten Bergleute beschlossen hat, aus dem 
größten Theile der zur Unterstützung derselben bei ihm eingegangenen freiwilligen Bei- 
träge einen Fond zu bilden, aus welchem theils Leibrenten auf Lebenszeit, theils zeit- 
weilige, sowie auch einmalige Unterstützungen zu besonderen Zwecken gegeben werden 
 
	        
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