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Dresden und Bautzen wohnhaft sind, der Dresdner Gemeinde, die in den
Kreisdirectionsbezirken Leipzig und Zwickau wohnhaften aber der Leipziger
Gemeinde zugewiesen werden.
Dresden, am 29. März 1870.
9 Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts.
Frhr. v. Falkenstein.
Hausmann.
Verfassung
der evangelisch--reformirten Gemeinden im Königreiche Sachsen.
Tit. I. Von den Gemeinden, deren rechtlichen Verhältnissen und Verfassung
im Allgemeinen.
& 1. Die evangelisch-reformirten Gemeinden werden aus den im Königreiche Sachsen
wohnenden Bekennern der evangelisch-reformirten Confession gebildet und sind die
rechtlichen Verhältnisse dieser Gemeinden, sowie die Beziehungen derselben zu den anderen
Confessionen durch das Regulativ vom 7. August 1818, insoweit dasselbe nicht durch
spätere Bestimmungen Abänderungen erfahren hat, und die sonst in dieser Beziehung
getroffenen gesetzlichen Vorschriften geordnet.
#2. In den einzelnen Gemeinden wird die innere Organisation übereinstimmend
nach dem folgenden Statut geordnet. Den einzelnen Gemeinden steht es im Uebrigen
frei, ihre localen Einrichtungen sich innerhalb der Grenzen dieser Bestimmungen ihren
Bedürfnissen gemäß zu gestalten.
Tit. II. Von der Organisation der Gemeinden.
Cap. I. Von der Gemeinde.
3. Active (stimmberechtigte) Gemeindeglieder (Gemeindehäupter) sind nur die-
jenigen Männer, welche durch das Consistorium dazu aufgenommen worden sind. Auf-
genommen dürfen nur solche werden, welche
a) durch Mitgenuß des heiligen Abendmahls sich als Gemeindeglieder bekannt haben;
b) eines unbescholtenen Rufes genießen und bürgerlich selbstständig sind;