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52. Verordnung,
die geschäftliche Behandlung der Verwaltungsstreitigkeiten (Administrativ-
Justizsachen) betreffend;
vom 29. März 1870.
In Bezug auf die geschäftliche Behandlung der nach dem Gesetze vom 5. Januar 1870,
die Verminderung der Instanzen im Administrativ-Justizverfahren betreffend (Seite 1 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), von den der Sache nach com-
petenten Ministerialbehörden in zweiter Instanz zu entscheidenden Verwaltungsstreitig-
keiten (Administrativ -Justizsachen) wird andurch Folgendes verordnet:
1. Die prozeßleitende Behörde hat die Acten und sonstigen Unterlagen zum Zwecke
des Verspruchs in zweiter Instanz an das betreffende Ministerium unmittelbar mittelst
besonderen Ueberreichungsbeschlusses einzusenden.
2. Die Entscheidung der Ministerialbehörde soll von dieser in der für die Ent-
scheidungen der oberen Justizbehörden üblichen Form zunächst der betreffenden Mittel-
behörde übersendet werden und ist sodann von der Letzteren der prozeßleitenden Behörde
behufs der von dieser zu bewirkenden Publication an die Parteien zuzufertigen.
Z. Die in Nr. 2 gedachte Uebersendung der Entscheidung an die Mittelbehörde
und die weitere Zufertigung Seiten der Letzteren an die prozeßleitende Behörde hat mit-
telst gebühren- und stempelfreien Beschlusses zu erfolgen.
4. Interlocute der Ministerialbehörden sollen unmittelbar an die prozeßleitende
Unterbehörde gerichtet werden, worauf die Letztere nach Erledigung des Interlocuts
die Acten unmittelbar an die Ministerialbehörde wieder einzusenden hat.
Dresden, am 29. März 1870.
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts,
der Finanzen und des Innern.
Frhr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
Pursch.