Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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& 23. Bei Nichtinnehaltung des im § 4 für die Bauvollendung bestimmten Ter- 
mins ist zunächst eine, für den ersten Monat auf 5000 Thaler —. — bestimmte, 
dann aber von Monat zu Monat um je 3000 Thaler —. — ,steigende, aus der im 
*4 gedachten Caution zu realisirende Conventionalstrafe auf Seiten der Gesellschaft 
als verwirkt anzusehen. Sollte jedoch die Bahn nicht binnen längstens zwei Jahren 
von Ertheilung der Concession an gerechnet fertig hergestellt werden, so ist nächst dem 
Erlöschen der Concession und dem Verfalle der Caution für die ganze Linie die Staats- 
regierung berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Eigenthum an dem erworbenen 
Grund und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter= und Oberbaues sammt 
Zubehör ganz oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben. 
#24. Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechts wird die Staatsregierung einen be- 
ständigen Commissar ernennen, welcher den Verkehr der Staatsregierung mit dem Ge- 
sellschaftsdirectorium in allen nicht die speciell technische Aufsicht durch die Organe des 
Finanzministeriums betreffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der competen- 
ten Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen vermitteln wird. 
  
61. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Sächsisch-Böhmischen Verbindungsbahn Annaberg-Weipert 
betreffend:; 
vom 19. April 1870. 
De- Ministerium des Innern hat zu der Anleihe, welche der Verwaltungsrath der 
Sächsisch-Böhmischen Verbindungsbahn Annaberg-Weipert, zu theilweiser Deckung des 
Aufwands für den Bau dieser Bahn, im Betrage von 600,000 Thalern —. — im 
30-Thalerfuße durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 5 vom Hundert 
jährlich zu verzinsenden, übrigens vom 2. Januar 1879 an in jährlichen Raten auszu- 
loosenden Schuldscheinen zu eröffnen beabsichtigt, nach Maßgabe des vorgelegten An- 
leiheplans, sowie der vorgelegten Entwürfe der Generalschuldverschreibung und der 
Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, die nachgesuchte Genehmigung ertheilt. 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, hiermit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 19. April 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Letzte Absendung: am 25. Mai 1870. 
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