Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

h) Sonstige 
Kriegsleistun- 
gen. 
Rechte und 
Pflichten der 
Kreise und 
Gemeinden. 
— 248 — 
8 15. 
Alle anderen Kriegsleistungen, z. B. die Lieferung von Armatur-, Bekleidungs-, 
Leder= und Reitzeugstücken, Schanz= und Handwerkszeug, Feldequipagegegenständen, 
Hufbeschlag, Arzneien, Verbandmitteln und sonstigen extraordinären Bedürfnissen zur 
Heilung und Pflege der Kranken und Verwundeten, — die Anfertigung von Bekleid-- 
ungs= und Ausrüstungsgegenständen u. s. w. werden nach den am Orte zur Zeit der 
Lieferung oder Anfertigung bestehenden Durchschnittspreisen aus den bereitesten Be- 
ständen der Kriegscasse vergütigt. 
8 16. 
Für die vollständige und rechtzeitige Gewährung der Landlieferungen (88 4 bis 7) 
sind die Kreise, für alle anderen Leistungen (88 3 und 8 bis 12 und 15) die Gemeinden 
dem Staate verpflichtet. 
817. 
Die Gemeinden sind dagegen berechtigt, soweit dieß zur Erfüllung dieser Ob— 
liegenheiten erforderlich ist, die in ihrem Bezirke belegenen Grundstücke und Gebäude 
zu benutzen und sich nöthigenfalls zwangsweise in deren Besitz zu setzen. 
Eine gleiche Berechtigung steht den Gemeinden gegen ihre Mitglieder zu, in Bezug 
auf alle Gegenstände der Kriegsleistungen, wenn sie solche auf andere Art nicht be— 
schaffen können. 
In allen diesen Fällen sind die Gemeinden den Eigenthümern zur Entschädigung 
verpflichtet, deren Feststellung nach § 12 erfolgt. 
8 18. 
Sollten in Ausführung vorstehender Bestimmungen einzelne Gemeinden oder Kreise 
im Verhältniß ihrer Leistungsfähigkeit zu hart betroffen werden, so ist, eine Ausgleich— 
ung eintreten zu lassen, Sache der Kreis- resp. Provinzial-Vertretungen, gegen deren 
Entscheidung der Rechtsweg nicht stattfindet. 
19. 
Die dem Staate gehörigen Gebäude und Anstalten, welche zur Zeit des Friedens 
zur Casernirung der Truppen und Unterbringung der Pferde derselben, zu Militär- 
lazarethen, Magazinen, Depots, Wachen, Handwerksstätten und sonstigen Garnison-- 
verwaltungszwecken bestimmt sind, sollen auch zur Zeit des Krieges von den zurück- 
bleibenden nicht mobilen Truppen, desgleichen von den Ersatz= und Besatzungstruppen 
zu gleichen Zwecken benutzt werden. 
Truppentheile, welche vor dem Eintritte der Mobilmachung casernirt waren, ver- 
bleiben auch nach der Mobilmachung bis zum Ausmarsche in ihren Casernen. Offiziere
	        
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