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. 112. Verordnung,
die Abänderung der Bestimmungen über die Controle, unter welcher Melasse zur
Branntweinbereitung zollfrei zuzulassen ist, betreffend;
vom 5. October 1870.
Nachdem in Folge neuerer Vereinbarung unter den Zollvereinsregierungen die in der
Anlage unter O zu der Verordnung vom 21. August vorigen Jahres, die Ausführung
des Gesetzes über die Besteuerung des Zuckers vom 26. Juni 1869 betreffend, bekannt
gemachten Bestimmungen über die Controle, unter welcher Melasse zur Branntwein-
bereitung zollfrei zuzulassen ist (Seite 246 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1869), in mehreren Punkten abgeändert worden sind, so werden diese Bestimm-
ungen in der von jetzt an geltenden veränderten Fassung nachstehend unter O zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 5. October 1870.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
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Bestimmungen
über die Controle, unter welcher Melasse zur Branntweinbereitung zollfrei
zuzulassen ist.
Schäfer.
1. Wer Melasse zur Branntweinbereitung zollfrei einführen will, hat, unter An-
gabe der zu beziehenden Menge, bei der Zolldirectivbehörde die Ertheilung eines Er-
laubnißscheins zu beantragen. Der Erlaubnißschein wird für die Dauer eines Kalender-
jahrs ausgestellt.
2. Die zollfreie Ablassung der zur Branntweinbereitung eingehenden Melasse er-
folgt nach vorgängiger Denaturirung Seitens des Abfertigungsamts durch einen Zusatz
von 1 Procent Englischer Schwefelsäure, welche mit der drei= bis vierfachen Menge
Wasser verdünnt worden ist.
Die zur Denaturirung erforderliche Schwefelsäure haben die Betheiligten zu liefern.