Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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zelobrigkeit  ihres  Wohnortes  über  das  zu
verkaufende  Selbstfabrikar  versehen,  und
dasselbe  bei  der  Polizerbehörde  des  Jahrmarktes
  vorzeigen,  damit  nicht  fremde
Erzeugnisse  unterschoben  werden.  Dier
ses  Attestat  soll  jährlich  erneuert  werden.

3)  Die  den  bandkcämern  ohne  offenen  Laden,
  uncer  den  oben  sub  l.  Lit.  A.  Nr.6.
vorgeschriebenen  Bedingungen  zu  erthelr
lende  Personalkonzessionen  sind  von  dem
General-Kreiskommissariate,  unter  welchem
  der  zu  Berechugende  seinen  Wohnstz
hat  ,  unter  namentlicher  Bemerkung
  der  Waaren,  womit  derselbe
  zu  handeln  befugt  seyn
solle,  auszustellen,  und  sodann  auf
allen  Jahrmärkten  oes  ganzen  Reiches
giltig,  so  daß  sib  der  Konzessionirte
bloß  mit  dem  Konzessionsdekrete  bei  der
Lokale-  Polizeibe  hoͤrde  des  Jahrmarktes
auszuweisen  hat.

4)  Fragner  und  Hukler  können  scch  in  gleicher
  Art  durch  die  Produktion  ihrer  ordentlichen
  Gewerbs-Konzession  legitie
miren.

B.  Bei  Auslaͤndern.

Die  Auslaͤnder,  welche  nach  den  gegebenen
  Vorschrifren  zum  Beziehen  der  baicrischen
Jahrmärkte  berechtiget  sind,  be  Urfen  zum
Bezug  der  dies  seuizen  Messen  und  Märkre
keines  besondern  Handelspatentes  von  dem
General-Komnnssariake  des  Kreises,  dessen
Märkte  sie  beziehen.

Wr  weisen  Unsere  fämtlichen  General=Kreiskommessariare,
  die  Stadtkommnssariate

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und  die  kokal-Polizelbehörden,  so  wie  sämsliche

  Joll;  und  Mautämter  gemessenst  an,

sich  nach  der  gegenwär#ugen  Verordnung  in  allen
  Punkten  zu  achten.

Münchem  den  8.  Mai  1871.
Mar  Jose  pd.
Graf  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhbchsten  Befehr
der  General-Sekreiär
.  Kobell.

Bekanntmachungen.

Privilegium
(gegen  den  Nachdruck  eder  Nachstich  der  im  Verlage
  des  Hofbuchdruckers  Müller  in  Karlsruh
  erscheinenden  zwei  Karten  des  Großherzogthums.
  Baden.)

Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern

Erkléren  öffenrlich  mirtels  dieses  Brieses
und  thun  es  kund  Jedermann:

Wir  haben  den  Uns  gemachten  Vortrag
zu  genehmigen  geruhe,  und  ertheilen  hlemit
das  auf  zehen  Jahre  giltige  Privilegium,
vermög  welchem  der  Nachdruck,  Nachstich  und
so  weiter,  der  im  Verlage  des  Hofbuchdruckers
Müller  zu  Karlsruhe  erscheinenden  zwei
Karten  des  Großherzogthums  Baden,  wovon
die  eine  als  Schul-Karte  auf  einem  Blatte
und  die  andere  als  Spezial  Karte  in  6  Blckt,
tein  in  Kupfer  gestochen  herauskommen  wird,
in  Unserm  Königreiche  verboten  sey.

Wir  gebieten  daher  sämtlichen  Unters
thanen  Unsers  Reiches,  insbesonders  allen  da-(40)