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dieser Innung enthalten ist, zugestanden hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vor—
schrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht.
Dresden, am 21. December 1870.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Statut
der Kramer-Innung zu Zwickau.
2c. 2c.
& 29. Dem Vorsitzenden des Innungsvorstands oder dem Stellvertreter desselben
liegt in allen und jeden Rechtsangelegenheiten die active und passive Vertretung der
Innung ob. Einer besonderen Legitimation bedarf es außer der § 30 vorgeschriebenen
öffentlichen Bekanntmachung des Namens nicht.
Lc. 2c.
*30. Der Name des erwählten Vorsitzenden des Innungsvorstands ist durch den
Vorsitzenden selbst binnen 14 Tagen, von der erfolgten Wahl an gerechnet, einmal im
Zwickauer Wochenblatte bekannt zu machen.
2c. c.
.. 153. Bekanntmachung,
die Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Zehntengewährscheinen Seiten des
Brückenberg-Steinkohlenbauvereins in Zwickau betreffend;
vom 22. December 1870.
Nachdem das Ministerium des Innern zu der Ausgabe von auf den Inhaber lauten—
den Zehntengewährscheinen, durch welche der Brückenberg-Steinkohlenbauverein in
Zwickau sich zu Gewährung gewisser nach dem Abbauvertrage in Geld zu leistenden
Kohlenzehnten verpflichtet, ingleichen der dazu gehörigen, ebenfalls auf den Inhaber
lautenden Talons und Coupons die von genanntem Steinkohlenbauvereine erbetene
Genehmigung, soweit erforderlich, resp. soweit dergleichen Papiere bereits ausgegeben
worden sind, nachträglich ertheilt hat, so wird Solches zur allgemeinen Kenntniß andurch
gebracht.
Dresden, den 22. December 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Rosenberg.
——
Fromm.
Letzte Absendung: am 3. Januar 1871.