Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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dieser Innung enthalten ist, zugestanden hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vor— 
schrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 21. December 1870. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Statut 
der Kramer-Innung zu Zwickau. 
2c. 2c. 
& 29. Dem Vorsitzenden des Innungsvorstands oder dem Stellvertreter desselben 
liegt in allen und jeden Rechtsangelegenheiten die active und passive Vertretung der 
Innung ob. Einer besonderen Legitimation bedarf es außer der § 30 vorgeschriebenen 
öffentlichen Bekanntmachung des Namens nicht. 
Lc. 2c. 
*30. Der Name des erwählten Vorsitzenden des Innungsvorstands ist durch den 
Vorsitzenden selbst binnen 14 Tagen, von der erfolgten Wahl an gerechnet, einmal im 
Zwickauer Wochenblatte bekannt zu machen. 
2c. c. 
.. 153. Bekanntmachung, 
die Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Zehntengewährscheinen Seiten des 
Brückenberg-Steinkohlenbauvereins in Zwickau betreffend; 
vom 22. December 1870. 
Nachdem das Ministerium des Innern zu der Ausgabe von auf den Inhaber lauten— 
den Zehntengewährscheinen, durch welche der Brückenberg-Steinkohlenbauverein in 
Zwickau sich zu Gewährung gewisser nach dem Abbauvertrage in Geld zu leistenden 
Kohlenzehnten verpflichtet, ingleichen der dazu gehörigen, ebenfalls auf den Inhaber 
lautenden Talons und Coupons die von genanntem Steinkohlenbauvereine erbetene 
Genehmigung, soweit erforderlich, resp. soweit dergleichen Papiere bereits ausgegeben 
worden sind, nachträglich ertheilt hat, so wird Solches zur allgemeinen Kenntniß andurch 
gebracht. 
Dresden, den 22. December 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Rosenberg. 
—— 
  
Fromm. 
  
Letzte Absendung: am 3. Januar 1871.
	        
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