Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Der Unterricht in der dritten fremden Sprache aber wird wie Privatunterricht zu 
behandeln und die dazu erforderliche Zahl von Unterrichtsstunden außerhalb der Zeit 
des gemeinschaftlichen Stundenplans zu legen sein. 
6. 
Es ist den Realschulen II. Ordnung nachgelassen, in Berücksichtigung gewisser ört- 
licher und gewerblicher Bedürfnisse den Unterricht in der französischen und englischen 
Sprache in einer früheren Classe zu beginnen oder mit vermehrter Stundenzahl anzu- 
setzen, auch in den Lehrplan der beiden oberen Classen einigen Fachunterricht, wie z. B. 
kaufmännisches Rechnen, Buchführung, aufzunehmen. 
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In Bezug auf die Punkt 4, 5 und 6 getroffenen Bestimmungen aber unterliegen 
die Lehrpläne der Realschulen II. Ordnung einer besonderen Cognition und Genehmig- 
ung Seiten der Kreisdirection, welche jedoch nur in Zweifelsfällen die Entscheidung des 
Ministeriums einzuholen hat. 
  
  
Letzte Absendung: am 27. Januar 1871.
	        
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