Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 21 — 
Staate sich aufhaltenden Steuerpflichtigen aus deren Vermögen nach den für die Ein— 
ziehung directer Steuern von den eigenen Staatsangehörigen bestehenden Vorschriften 
beizutreiben und die eingezogenen Beträge an die betreffenden Steuercassen abliefern 
zu lassen. 
Art. 7. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft und hat für 
Zehn Jahre Gültigkeit. 
Nach Ablauf dieses Zeitraums steht jedem der Hohen contrahirenden Theile die 
Kündigung mit sechsmonatlicher Frist zu. 
Art. 8. 
Allen Staaten des Norddeutschen Bundes steht der Beitritt zu dieser Uebereinkunft 
jederzeit offen. Dieser Beitritt wird zwischen den betreffenden Staaten durch Austausch 
von Erklärungen bewirkt, welche in der für die Publication von Gesetzen vorgeschriebenen 
Form zur öffentlichen Kenntniß zu bringen sind. 
Art. 9. 
Dieser Vertrag soll ratificirt werden und die Ratificationen sollen in Berlin aus— 
gewechselt werden. 
Zur Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Uebereinkunft unterzeichnet 
und besiegelt. 
Geschehen zu Berlin, den 16. April 1869. 
(gez.) Dr. Weinlig. König. Ambronn. 
J 
" Schluß-Protokoll. 
Bei unterzeichnung der Ueb ereinkunft zwischen Sachsen und Preußen wegen 
Beseitigung der doppelten Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen ist man 
über folgende Punkte einverstanden gewesen: 
1. Beide Regierungen behalten sich vor, die Zustimmung der resp. Landtage vor 
der Ratification einzuholen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.