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Staate sich aufhaltenden Steuerpflichtigen aus deren Vermögen nach den für die Ein—
ziehung directer Steuern von den eigenen Staatsangehörigen bestehenden Vorschriften
beizutreiben und die eingezogenen Beträge an die betreffenden Steuercassen abliefern
zu lassen.
Art. 7.
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft und hat für
Zehn Jahre Gültigkeit.
Nach Ablauf dieses Zeitraums steht jedem der Hohen contrahirenden Theile die
Kündigung mit sechsmonatlicher Frist zu.
Art. 8.
Allen Staaten des Norddeutschen Bundes steht der Beitritt zu dieser Uebereinkunft
jederzeit offen. Dieser Beitritt wird zwischen den betreffenden Staaten durch Austausch
von Erklärungen bewirkt, welche in der für die Publication von Gesetzen vorgeschriebenen
Form zur öffentlichen Kenntniß zu bringen sind.
Art. 9.
Dieser Vertrag soll ratificirt werden und die Ratificationen sollen in Berlin aus—
gewechselt werden.
Zur Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Uebereinkunft unterzeichnet
und besiegelt.
Geschehen zu Berlin, den 16. April 1869.
(gez.) Dr. Weinlig. König. Ambronn.
J
" Schluß-Protokoll.
Bei unterzeichnung der Ueb ereinkunft zwischen Sachsen und Preußen wegen
Beseitigung der doppelten Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen ist man
über folgende Punkte einverstanden gewesen:
1. Beide Regierungen behalten sich vor, die Zustimmung der resp. Landtage vor
der Ratification einzuholen.