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2. Wenn ein Bundesgesetz über die Heimathsverhältnisse, beziehendlich den Unter—
stützungswohnsitz zu Stande kommen sollte, nach welchem eine Erwerbung des Heimaths—
rechts, beziehendlich des Unterstützungswohnsitzes durch Zeitablauf eintritt, so soll an
die Stelle der im Art. 1 der Uebereinkunft verabredeten fünfjährigen Frist diejenige
Frist treten, welche das Bundesgesetz für die Erwerbung des Heimathsrechts, beziehend—
lich des Unterstützungswohnsitzes feststellt.
Werden während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft bundesgesetzliche Be—
stimmungen über die Beseitigung der doppelten Besteuerung von Bundesangehörigen
erlassen, so tritt sie mit dem Tage außer Kraft, an welchem solche Bestimmungen in
Wirksamkeit treten.
Vorstehendes Protokoll soll, was seinen zweiten Punkt anlangt, als durch die Rati—
fieation der Uebereinkunft gleichzeitig mit ratificirt angesehen werden.
Berlin, den 16. April 1869.
(gez.) Dr. Weinlig. König. Ambronn.
& 14. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 18. Februar 1870, einige Zusätze zu den
Gewerbe= und Personalsteuergesetzen betreffend;
vom 18. Februar 1870.
Zu Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, einige Zusätze zu den Gewerbe- und
Personalsteuergesetzen betreffend, wird Folgendes hiermit verordnet:
Zu 88 1und2 11. Die §§ 19 bis 25 und § 29 der Ausführungsverordnung vom 23. April 1850
des Gesetzes. zu dem Gewerbe= und Personalsteuergesetze vom 24. December 1845 und dem Ergänz-
ungsgesetze vom 23. April 1850 (Seite 47 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1850), ingleichen die dieser Verordnung unter Aa und Ab beigefügten For-
mulare zu den Gewerbesteuerscheinen treten außer Gültigkeit und es sind dafür folgende
Vorschriften zu befolgen:
1. Die Verpflichtung zur Gewerbesteuer, 11##r# Unterabtheilung, ist eine allgemeine
und daher unabhängig von der Beiziehung zur Gewerbesteuer in anderen Unter-
abtheilungen oder zur Personalsteuer.
Es haben daher auch Personen, welche ein stehendes Gewerbe betreiben und
die darin hergestellten Gegenstände im Umherziehen abzusetzen suchen (Hausir-
handel treiben), neben der Gewerbesteuer für das stehende Gewerbe auch Ge-
werbesteuer 1 1#er Unterabtheilung zu entrichten. — Vergl. jedoch Punkt 11. —