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wissenschaftliches Interesse vorwaltet und dieses das gewerbliche Interesse über—
wiegt, mit Gewerbesteuer 1 #er Unterabtheilung zu verschonen, steht den im
Punkt 3 benannten Behörden zu, welche sich im Zweifelsfalle mit dem betreffen-
den Districtscommissar zu vernehmen haben.
13. Ausländer, welche im jetzigen Jahre in hiesigen Landen bereits das Gewerbe des
Scheerenschleifens, Kesselflickens 2c. ausgeübt oder Kunstfertigkeiten oder Sehens-
würdigkeiten producirt und dafür noch die Gewerbesteuer nach Verdiensttagen
entrichtet haben, sind dennoch zu Entnehmung von Gewerbesteuerscheinen mit
Gültigkeit vom Anfange laufenden Jahres ab verpflichtet. Es ist denselben aber
auf den nach § 1 C des Gesetzes zu bestimmenden Steuerbeitrag der nach Ver-
diensttagen nachweislich verrechtete Betrag gut zu rechnen, und darüber zum
Gewerbesteuerjournal Bemerkung zu bringen.
##2. 1. Staatsangehörige des Königreichs Preußen, welche bereits in hiesigen Landen Zu § 3 des
ohne Ergreifung eines steuerpflichtigen Erwerbszweigs und ohne Erwerbung des Gesetes.
hierländischen Staatsbürgerrechts bleibenden Aufenthalt genommen haben und
auf Grund der Uebereinkunft (Beilage 1 des Gesetzes) gänzliche oder theilweise
Befreiung von der hierländischen Personalsteuer in Anspruch nehmen wollen,
haben solches, so lange das dießjährige Gewerbe= und Personalsteuercataster
ihres Wohnorts noch in der Aufstellung begriffen ist, bei der Ortsabschätzungs-
commission schriftlich anzuzeigen.
Der Zeitpunkt, bis zu welchem solche Anzeigen noch zulässig sind, wird für
die großen und Mittelstädte noch besonders durch die Localblätter bekannt ge-
macht werden.
Diese Anzeigen müssen enthalten:
a) den vollständigen Namen und den Wohnort der betreffenden Person,
b) die Brandcataster= oder Straßennummer des Hauses, wo die Wohnung
genommen worden ist,
J) den Nachweis der Preußischen Staatsangehörigkeit und des Zeitpunkts,
von wo ab der hierländische Aufenthalt begonnen hat,
d) dafern dieser Aufenthalt bereits über 5 Jahre angedauert hat und Einkom-
men aus Grundstücken oder Gewerben, welche in Preußen gelegen, be-
ziehendlich daselbst betrieben werden, ingleichen aus Gehalten und Pen-
sionen, welche aus Preußischen Staatscassen gezahlt werden, anher bezogen
wird, die Angabe des jährlichen Betrags dieses Einkommens, getrennt je
nach der Gattung desselben,
und