Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Insoweit Stimmzettel dieser Vorschrift nicht entsprechen, oder Namen Nichtwähl— 
barer enthalten, sind dieselben ungültig. Werden zu viel oder zu wenig Namen auf 
einen Zettel gebracht, so wird hierdurch zwar die Gültigkeit desselben nicht aufgehoben, 
es sind aber die letzten, auf dem Stimmzettel zuviel enthaltenen Namen als nicht bei- 
gefügt zu betrachten. 
5. Die über die Abgabe, sowie über die Auszählung der Stimmen aufzu- 
nehmenden Protocolle können von einem zum Protocolliren berechtigten Beamten der 
Obrigkeit oder von einer anderen durch Letztere aus den Stimmberechtigten zu wählende 
Person gefertigt werden. 
86. Bei der Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen 
Stimmen unter Beachtung der Vorschrift im § 129 der allgemeinen Städteordnung. 
Erfolgt die Wahl in Bezirken (§ 3), so werden die in allen Bezirken auf eine und 
dieselbe Person gefallenen Stimmen zusammengezählt. 
& 7. Nach der Stimmenauszählung sind die Stimmzettel unter Absonderung der 
ganz oder theilweise ungültig befundenen bis nach Ablauf der im § 152 der allgemeinen 
Städteordnung bemerkten Frist und Erledigung der innerhalb solcher etwa erhobenen 
Einwendungen versiegelt aufzubewahren, dann aber zu vernichten. 
8 8. Die 88 125, 129 Absatz 2, 141 bis 145, 148 bis 150 der allgemeinen 
Städteordnung werden aufgehoben. Ebenso treten alle anderen auf die Wahl durch 
Wahlmänner bezüglichen oder sonst mit den Vorschriften gegenwärtigen Gesetzes unver— 
einbaren Bestimmungen der allgemeinen Städteordnung außer Wirksamkeit. 
§#9. Die am Schlusse des Jahres 1869 in den einzelnen Städten nach § 124 der 
allgemeinen Städteordnung vorzunehmen gewesenen Ergänzungswahlen sind, wo solche 
etwa noch nicht vollendet sind, noch nach den bisher gültigen Normen ins Werk zu setzen. 
Die Vorschriften in §§ 2 fg. des gegenwärtigen Gesetzes treten in denjenigen 
Städten, welche nicht schon zeither nach § 125 der allgemeinen Städteordnung ihre Ver- 
treter unmittelbar gewählt haben, zu der Zeit in Wirksamkeit, wo sonst die üblichen 
Ergänzungswahlen stattzufinden hätten; es wird jedoch alsdann für dieses Mal eine 
totale Erneuerung der Stadtverordnetencollegien beziehendlich Bürgerausschüsse vor- 
genommen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 5. März 1870. 
Johann. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
	        
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