Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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27. Verordnung, 
einige anderweite Abänderungen des Gesetzes und der Ausführungsverordnung 
vom 23. August 1862, das Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffend; 
vom 7. März 1870. 
Mie Sr. Majestät des Königs Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von 
der Ständeversammlung gestellten Anträge und der Regierung ertheilten Ermächtigung, 
wird von dem Ministerium des Innern zur Abänderung einiger Bestimmungen des 
Gesetzes und der Ausführungsverordnung vom 23. August 1862 (Seite 339 und Seite 
385 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862), das Immobiliar-Brand- 
versicherungswesen betreffend, Folgendes verordnet: 
H1. Die Gehäuse der Bockwindmühlen sind als integrirender Bestandtheil des zus at 
» - i - is - s s- »- ccc 
Mühlwerks gleich diesem nicht beitrittspflichtig, sondern nur beitrittsfähig. vom 0 gust 
Die in Folge dieser Vorschrift etwa entstehenden gemischten Versicherungsverhält-= 1862. 
nisse (§ 8 des Gesetzes) sind von den Besitzern längstens bis Ende Juni dieses Jahres 
aufzuheben. 
#2. Die § 4 unter Nr. 6 des Gesetzes vom 23. August 1862 gedachten, nur Fortsetzung. 
versicherungsfähigen Gebäudezubehörungen an Maschinen und anderen gewerb- 
lichen Geräthschaften versichert die Landesanstalt vom 1. Juli dieses Jahres an nur unter 
der Bedingung, daß je nach der Kategorie, zu welcher die versicherten Gegenstände nach 
der Beilage II zum Gesetze vom 23. August 1862 gehören und je nach der Höhe der 
Versicherungssumme eine theilweise Selbstversicherung zu dem in nachstehender Tabelle 
angegebenen Betrage übernommen wird: 
  
  
Wriss Procentaler Theil der Selbstversicherung nach der catastrirten vollen Zeitwerths- 
Kategorien: und Versicherungssumme: 
  
I. durchgängig 10 9 
und 
II. durchgängig 1219 
ängig 12 8 bei einer Gesammtversicherungssumme von 15# 
II. 158 mehr als 20,000 Thlr. für dergleichen 1748 
versicherungsfähige Gegenstände im gan— *72 
IV. * zen Gebäudecomplexe 208 
  
  
  
ln durchgängig 20 9 
VI. 04-
	        
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