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& 47. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer von dem allgemeinen landwirthschaftlichen Vorschußvereine
zu Marienberg erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 9. Juni 1871.
Naochdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen-
schaftsregister eingetragenen allgemeinen landwirthschaftlichen Vorschußvereine zu Marien-
berg diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden
abgedruckten Bestimmung eines Nachtrags zu den Statuten des gedachten Vereins ent-
halten ist, bewilligt hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nach-
achtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht.
Dresden, am 9. Juni 1871.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Nosenberg.
Nachtrag
zu den Statuten des allgemeinen landwirthschaftlichen Vorschußvereins
zu Marienberg.
2c. 2c.
4. rc. 2c.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Bezahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der
Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand 2c. zu verwerthen und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse anzumelden.
Letzte Absendung: am 21. Juni 1871.