Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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gegen dasselbe erhoben werden. Wird eine Ausstellung gemacht, so entscheidet, falls 
nicht der Präsident dieselbe sofort für begründet anerkennt, und darnach die Berichtigung 
vornehmen läßt, die Synode darüber, ob sie zu berücksichtigen sei oder nicht. 
Das Protocoll ist vom Protocollführer und dem Präsidenten zu unterschreiben. 
11. Alle Mitglieder sind zu regelmäßiger Anwesenheit verpflichtet. 
Urlaub zu ertheilen, steht bis zu 8 Tagen dem Präsidenten, für längere Zeit nur 
der Landessynode zu. 
Mitglieder, welche ohne Urlaub oder unentschuldigt mehr als drei Sitzungen nach 
einander nicht beiwohnen, können durch einen dem Kirchenregimente anzuzeigenden Be- 
schluß der Synode für ausgeschieden erklärt werden. 
& 12. Niemand darf sprechen, ohne vom Präsidenten das Wort erhalten zu haben, 
welches nach der Reihenfolge der Anmeldungen ertheilt wird. 
Anmeldungen zum Worte können vom Präsidenten nur erst an dem Tage, an 
welchem der Gegenstand zur Berathung auf der Tagesordnung steht, angenommen 
werden. 
Nach Erlangung des Wortes spricht Jeder von seinem Platze aus, stehend und 
gegen den Präsidenten gewendet. Letzterer hat Abschweifungen vom Gegenstande, über- 
flüssige Weitläufigkeiten, sowie das Ablesen von Reden zu verhindern, und kann dem 
Redenden, der die deshalb an ihn gerichtete Aufforderung unbeachtet läßt, das Wort 
entziehen. 
Wer die Ordnung stört, oder Reden führt, die nach den Gesetzen strafbar sind, 
oder die dem Kirchenregimente, der Landessynode und ihren-Mitgliedern schuldige Acht- 
ung verletzen, oder spottend oder verächtlich über Glauben oder Lehre der evangelisch- 
lutherischen Kirche oder einer anderen, mit Corporationsrechten innerhalb des Deutschen 
Reiches bestehenden Religionsgesellschaft sich äußert, ist vom Präsidenten zur Ordnung 
zu verweisen. Im Wiederholungsfalle kann die Landessynode auf Anheimgeben des 
Präsidenten, oder auf Antrag eines Mitglieds die Ausschließung des die Störung Ver- 
ursachenden von der ferneren Theilnahme an der anstehenden Sitzung, oder von der 
Synode überhaupt beschließen. 
Störungen anderer Art hat der Präsident geeigneten Falles zu rügen; bei erheb- 
licheren kann er nach Befinden die Zuhörer entfernen lassen, oder auch die Sitzung 
unterbrechen oder schließen. 
Wer in der Versammlung eine Beschuldigung pflichtwidriger, oder solcher Hand- 
lungen, welche geeignet sind, in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, gegen kirchliche 
Beamte ausspricht, ist verpflichtet, auf Verlangen des Kirchenregiments ihm letztere 
namhaft zu machen, und für die Wahrheit seiner Angabe verantwortlich. 
Urlaub. 
Ordnung.
	        
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