Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Berathung. 
Sprech- 
ordnung. 
Schluß der 
Debatte. 
Beschlüsse der 
Synode. 
— 104 — 
13. Die Landessynode kann nur solche Gegenstände berathen, welche vorher auf 
die Tagesordnung gesetzt sind, es sei denn, daß die Synode, unter Zustimmung der 
Commissare, in einzelnen Fällen eine Abweichung hiervon beschließt. Ueber die Tages- 
ordnung ist dem Kirchenregimente jedesmal rechtzeitig Mittheilung zu machen. 
Der Präsident darf, während er den Vorsitz führt, nur über Ordnung der Berath- 
ung, nicht über die Sache selbst, sich äußern. Will er an der Berathung selbst sich be- 
theiligen, so hat er den Vorsitz auf so lange an seinen Stellvertreter abzutreten. Hat 
sich der Vicepräsident vorher schon bei einem Abschnitte an der Debatte betheiligt, so 
kann bei diesem der Präsident nicht auch noch das Wort ergreifen. Die Abtretung 
dauert so lange, bis über den betreffenden Theil die Debatte geschlossen ist, bei der 
Generaldebatte über einen Gegenstand bis zur Beendigung derselben. Die blose Moti- 
virung seiner Abstimmung ist dem Präsidenten jedoch gestattet, ohne daß er genöthigt 
ist, den Vorsitz abzutreten. 
Keinem Mitgliede der Synode, den Berichterstatter ausgenommen, welchem zu jeder 
Zeit das Wort zu ertheilen ist, darf dasselbe bei der allgemeinen Verhandlung, sowie 
bei der besonderen über einen und denselben Paragraphen, oder Abänderungsvorschlag 
u. s. w. vom Präsidenten öfter als zweimal bewilligt werden. Eine weitere Ertheilung 
des Wortes steht nur der Synode zu. 
Will ein Mitglied eine Thatsache berichtigen, oder ein Mißverständniß hinsichtlich 
einer von ihm selbst gethanen Aeußerung kurz aufklären, so ist ihm zudiesem Zwecke 
das Wort, nachdem Der, durch welchen die Berichtigung oder Aufklärung veranlaßt 
worden ist, zu sprechen aufgehört hat, jederzeit und vor allen Anderen zu gestatten. 
Außerdem können sofortige Zulassung zum Worte nur diejenigen Mitglieder ver- 
langen, welche zur Geschäftsordnung sprechen wollen. 
Niemand außer dem Präsidenten darf einen Redner unterbrechen. 
4. Ein Antrag auf Schluß der Debatte bedarf der Unterstützung von fünf Mit- 
gliedern, welche sich bis dahin an derselben nicht betheiligt haben; es kann nur zwei 
Rednern das Wort dagegen gestattet werden, worauf die Synode ohne Weiteres 
darüber Beschluß faßt. 
& 15. Für jede Beschlußfassung der Landessynode bedarf es nach § 41 der Kirchen- 
vorstands= und Synodalordnung der Anwesenheit von mindestens zwei Dritttheilen der 
in §§ 33 und 35 bestimmten Zahl der Mitglieder. Sie beschließt durch Stimmenmehr- 
heit. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung in der nächsten Sitzung zu wieder- 
holen, und wenn auch dann eine Stimmenmehrheit nicht erlangt wird, so entscheidet 
die Stimme des Präsidenten.
	        
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