Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Ms 55. Bekanntmachung, 
die Genehmigung einer in dem Regulative für die allgemeine Krankenunter— 
stützungs- und Begräbnißcasse zu Waldenburg enthaltenen Ausnahme von 
bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 8. Juli 1871. 
Nachdem mit Allerhöchster Zustimmung das Justizministerium auf Ansuchen der Stadt- 
gemeinde Waldenburg diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nach- 
stehend abgedruckten Bestimmung des vom Ministerium des Innern bestätigten Regu- 
llativs für die allgemeine Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse zu Waldenburg 
enthalten ist, genehmigt hat, so wird Solches hierdurch zur Nachachtung für Alle, die 
es angeht, vorschriftmäßig bekannt gemacht. 
Dresden, am 8. Juli 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Regulativ 
für die allgemeine Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse zu Waldenburg. 
2c. 2c. 
& 1,Die von der allgemeinen Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse zu 
gewährenden Unterstützungen können weder mit Beschlag belegt, noch vor der Verfallzeit 
an andere Personen abgetreten werden. 
Ac 56. Bekanntmachung, 
die Ausbezirkung der Gerichtsämter Dippoldiswalde und Tharandt aus dem 
Bezirksgerichte Dresden und deren Einbezirkung in das Bezirksgericht 
Freiberg betreffend; 
vom 1. Juli 1871. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom Justizministerium die Ausbezirkung der 
Gerichtsämter Dippoldiswalde und Tharandt aus dem Bezirksgerichte Dresden und 
deren Einbezirkung in das Bezirksgericht Freiberg beschlossen und zu diesem Behufe 
Folgendes bestimmt worden: 
 
	        
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