Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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des Kalenderjahrs, welches auf dasjenige folgt, in welchem die Zahlungsverpflichtung 
begründet worden ist, bei dem Stadtrathe oder der Einquartierungsbehörde angemeldet, 
beziehendlich angebracht worden sind. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
findet gegen diese Präclusivfrist nicht statt. 
Lc. c. 
& 17 des Gesetzes. Auch sind diejenigen Quartiergeber, welche die ihnen zukom- 
menden Entschädigungs= oder Vergütungsbeträge innerhalb des Kalenderjahrs, welches 
auf dasjenige folgt, in welchem die zu deren Erhebung von dem Stadtrathe oder der 
Einquartierungsbehörde unter Hinweis auf gegenwärtige Bestimmung im Amtsblatte 
bekannt gemachte Frist abgelaufen ist, nicht erhoben haben, dieser Beträge für verlustig 
zu achten, dergestalt, daß selbige der Communcasse zur Mitverwendung bei Deckung 
des Einquartierungsaufwands eigenthümlich zufallen. 
  
& 63. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Dresden betreffend; 
vom 26. Juli 1871. 
Das Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Dresden, unter 
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der Stadtgemeinde, beschlossenen Anleihe von 
Drei Millionen und Sieben Hundert Tausend Thaler — —. 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, übrigens planmäßig auszuloosenden 
oder zu kündigenden, bis dahin aber mit Fünf vom Hundert jährlich zu verzinsenden 
Schuldscheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der Schuldscheine, 
Talons und Coupons die Genehmigung ertheilt. 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es sonst angeht, 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 26. Juli 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
Letzte Absendung: am 4. August 1871.
	        
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