§ 17. Ob-
liegenheiten der
technischen
Beamten.
§ 18. Fort-
setzung. Revi
sionen.
§ 19. Fort-
setzung. Pro-
tocolle.
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Die Polizeibehörden haben die Strafen nach 8 147 der Bundesgewerbeordnung
und nach Abschnitt III gegenwärtiger Verordnung unter Berücksichtigung des Gutachtens
des betreffenden technischen Beamten zu bestimmen.
#17. Die technischen Beamten haben bei allen in dieser Verordnung vorgeschrie-
benen Begutachtungen, Prüfungen, Stempelungen und Revisionen im Allgemeinen Nach-
stehendes zu beobachten:
Die Anfertigung der Gutachten über beplante Anlagen und beplante Veränderungen,
sowie beantragte Festigkeitsprüfungen und Revisionen ausgeführter neuer Anlagen und
Veränderungen haben sie mit thunlichster Beschleunigung und spätestens innerhalb einer
Frist von 14 Tagen, welche bei Begutachtungen von dem Tage an gerechnet wird, an
welchem ihnen die erforderlichen Unterlagen vollständig zugehen, auszuführen und hier-
bei die Abänderungen, welche im Interesse der Sicherheit erforderlich sind, beziehendlich
mit Bezeichnung der Herstellungsfrist, anzugeben, auch von den durch sie bestimmten
Terminen für Prüfungen und Revisionen die betreffende Polizeibehörde vorher in
Kenntniß zu setzen.
18. Die technischen Beamten haben die im Betriebe befindlichen Dampfkessel
ihres Bezirks von Zeit zu Zeit ohne vorhergegangene Benachrichtigung der Besitzer zu
revidiren. So weit als thunlich soll dabei jeder Kessel in jedem Jahre ein Mal an
die Reihe kommen; es ist jedoch dem pflichtmäßigen Ermessen der technischen Beamten
überlassen, die Häufigkeit der Wiederkehr von Revisionen nach Maßgabe der Gefährlich-
keit und sonstigen Beschaffenheit der Anlage und der von ihnen über den Grad der
Sorgfalt der Behandlung gemachten Beobachtungen zu bestimmen.
Die technischen Beamten haben sich bei diesen Revisionen nicht nur von der fort-
dauernden Diensttüchtigkeit aller wesentlichen Theile einer Dampfkesselanlage und von
der eingetretenen Abnutzung zu überzeugen, sondern auch alle Umstände zu beachten,
aus denen geschlossen werden kann, ob bei dem Betriebe Nachlässigkeiten und Uebertret-
ungen der Vorschriften dieser Verordnung stattgefunden haben.
19. Die technischen Beamten haben über alle von ihnen vorgenommenen Prüf-
ungen und Revisionen ausführliche Protocolle aufzunehmen, welche bei den im § 17
aufgeführten Prüfungen und Revisionen durchgehends von dem Antragsteller oder dessen
Stellvertreter, bei den im § 18 aufgeführten regelmäßigen Revisionen aber nur in dem
Falle von dem Besitzer oder dessen Stellvertreter mit zu vollziehen sind, wenn sich in
denselben eine Bemerkung über beobachtete Vernachlässigung oder vorzunehmende Ab-
änderung befindet.
In allen Fällen, wo die Unterzeichnung des Protocolls nicht durch den technischen
Beamten allein erfolgt, ist das Protocoll in zwei gleichlautenden Exemplaren aus-
zufertigen und das eine der betreffenden Polizeibehörde einzusenden.