Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Mittel auszuüben, welche bei saurem und fetthaltigem Speisewasser eine Abzehrung des 
Kesselblechs und dadurch eintretende Verminderung der Wanddicke verhüten sollen? wo— 
hin z. B. die Einführung kleiner Mengen Soda mit dem Speisewasser gehört. 
Bei der Kesselreinigung hat sich der Heizer zu hüten, irgend ein Werkzeug, einen 
Lappen, Putzfäden oder dergleichen im Kessel zurückzulassen, da solche Gegenstände die 
Ablagerung des Kesselsteins und das Durchbrennen des Kessels befördern. 
  
Beilage 2. 
  
Verhaltungsregeln 
für die Heizer von Locomobilen. 
Ein Heizer für Locomobilen muß ein nüchterner, zuverlässiger, aufmerksamer Mann, 
wo möglich ein gelernter Maschinenschlosser sein und vollständige Kenntniß von der 
Einrichtung und gesammten Bedienung der Locomobilen haben. Er ist für jeden durch 
seine Fahrlässigkeit entstehenden Schaden verantwortlich und deshalb verpflichtet, die 
nachfolgenden Verhaltungsregeln gewissenhaft zu befolgen. Darüber, daß er diese Ver- 
haltungsregeln kenne, hat er sich dem technischen Beamten gegenüber auszuweisen. 
1. Die Inbetriebnahme einer Locomobile ist dem Heizer nur dann gestattet, wenn 
für dieselbe das im § 31 der Verordnung vom 6. Juli 1871, die polizeiliche Beauf- 
sichtigung der Dampfkessel betreffend, vorgeschriebene Certificat, welches auf Verlangen 
den Gendarmen und Ortspolizeipersonen vorgezeigt werden muß, vorhanden ist, wenn 
ferner seit der letzten amtlichen Festigkeitsprobe keine längere Frist als zwei Jahre ver- 
flossen ist, und wenn endlich im Falle einer inzwischen stattgefundenen Reparatur am 
Kessel die im § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln vorgeschriebene erneute Festigkeitsprobe stattgefunden hat. 
2. Bei Aufstellung einer Locomobile hat der Heizer dafür zu sorgen, daß dieselbe 
horizontal steht und daß ihre Entfernung von öffentlichen Straßen und Wegen, sowie 
von auf fremden Grundstücken befindlichen bewohnten Gebäuden, anderen Gebäuden 
mit weicher Dachung, von Getreidefeimen, Heufeimen und anderen Anhäufungen leicht 
brennbarer Stoffe, den im § 11 der schon genannten Verordnung enthaltenen Vor- 
schriften entspricht; diese Entfernung darf nämlich bei Befeuerung der Locomobile mit 
Steinkohlen oder Koks nicht kleiner als 12 Meter, bei Holz, Braunkohlen oder Torf 
nicht kleiner als 30 Meter sein. In Gebäuden, worin leicht entzündliche Gegenstände 
sich befinden, als Scheunen, Schuppen, Magazinen oder dergleichen, ist die Beheizung 
oder Ingangsetzung von Locomobilen unstatthaft.
	        
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