Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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ander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln 
befindlichen Manometern auf dem Verdecke ein Manometer angebracht ist. 
8 10. An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der 
Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung in 
leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein. 
III. Prüfung der Dampfkessel. 
811. Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammen- 
setzung vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher Oeff— 
nungen mit Wasserdruck geprüft werden. 
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung von nicht 
mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des 
beabsichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Drucke, welcher 
den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter Atmosphären— 
druck wird ein Druck von einem Kilogramm auf den Quadratcentimeter verstanden. 
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende Ver— 
änderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für undicht zu 
erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Drucke in anderer Form als der von Nebel 
oder feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
8 12. Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben 
oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz bloßgelegt worden 
sind, so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der Prüfung mittelst 
Wasserdrucks unterworfen werden. 
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach Art 
der Locomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder Erneuer— 
ung herausgenommen oder, wenn bei cylindrischen und Siederkesseln eine oder mehrere 
Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Erneuerung ebenfalls 
die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Bloßlegung des Kessels 
bedarf es hier nicht. 
*13. Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes 
offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte 
amtliche Manometer festgestellt werden. 
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prüfenden 
Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet. 
Kesselmarke. 
Druckprobe. 
Prüfungs- 
manometer.
	        
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