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A.
Formular
für die Verpflichtung der evangelisch-lutherischen Geistlichen.
Ich gelobe vor Gott, daß ich das Evangelium von Christo, wie dasselbe in der
heiligen Schrift enthalten und in der ersten ungeänderten Augsburgischen Confession
und sodann in den übrigen Bekenntnißschriften der evangelisch-lutherischen Kirche be—
zeugt ist, nach bestem Wissen und Gewissen lauter und rein lehren und verkündigen will.
B.
Formular
für die Verpflichtung der an höheren Lehranstalten angestellten Religionslehrer und
Candidaten der Theologie, sowie der Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen.
Ich gelobe vor Gott, daß ich das Evangelium von Christo, wie dasselbe in der
heiligen Schrift enthalten und in der ersten ungeänderten Augsburgischen Confession
sowie in den beiden Katechismen Dr. Luthers bezeugt ist, nach bestem Wissen und Ge-
wissen lauter und rein lehren will.
K 72. Verordnung
zu Ausführung der deutschen Maß= und Gewichtsordnung;
vom 11. August 1871.
Mu Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird, auf Grund von Art. 21
der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868
(Seite 477 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868), zu Ausführung der reichsgesetzlichen
Bestimmungen über das Maß= und Gewichtswesen für das Königreich Sachsen Nach-
stehendes verordnet:
#1. Als Organe für die Ausführung und Handhabung der reichsgesetzlichen Vor-
schriften für das Maß= und Gewichtswesen bestehen vom 1. Januar 1872 an
eine Königliche Ober-Aichungs-Commission
und eine von der Genehmigung des Ministeriums des Innern abhängige Zahl von
Aichämtern.