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vom Jahre 1861), haben Se. Königliche Majestät dem gedachten Vereine neben anderen
Rechtsvergünstigungen auch diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen zu bewilligen
Allergnädigst geruht, welche in der in jenen Statuten desselben im 8 31 unter b,
Abs. 2 verbunden mit Abs. 1 getroffenen Bestimmung enthalten ist, die dahin geht, daß,
wenn von einem Mitgliede des Vereins zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses
Staats- und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt
worden sind, der Verein auch im Falle der Eröffnung des Concurses zum Vermögen
des Verpfänders das Recht, das Pfand zu verkaufen, behalten, beziehendlich nur gegen
Zahlung des vollen Schuldbetrags das Pfand an die Concursmasse abzuliefern ver—
pflichtet sein soll.
Nachdem nun der Vorschußverein zu Zwickau, welcher inmittelst mit der zusätzlichen
Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ in das Handelsregister eingetragen worden
ist, seine Statuten einer Revision unterzogen und in die von ihm errichteten revidirten
Statuten eine Bestimmung aufgenommen hat, nach welcher die erwähnte, ihm früher
bewilligte Ausnahme von bestehenden Gesetzen auch in Beziehung auf solche Pfänder
von ihm in Anspruch genommen wird, welche von Personen, die nicht Mitglieder
des Vereins sind, deponirt worden sind, und diese Erweiterung jener Rechtsvergünstigung
auf Ansuchen des Vereins mit von Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen in Auftrag
und Stellvertretung Sr. Majestät des Königs ertheilter Zustimmung vom Justiz—
ministerium genehmigt worden ist, so wird Solches zur Nachachtung für Alle, die es
angeht, hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 6. September 1871.
Ministerium der Justiz.
D. Siebdrat.
Rosenberg.
I& 84. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer vom Spar= und Vorschußvereine zu Zethau erbetenen Aus-
nahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 6. September 1871.
Nechdem mit Höchster, von Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen in Auftrag und
Stellvertretung Sr. Majestät des Königs ertheilter Zustimmung das Justizministerium
dem in das Genossenschaftsregister eingetragenen Spar= und Vorschußvereine zu Zethau
diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten —
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