Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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4. Sämmtliche Anmeldungen der Brauereiinhaber, welche die Braumalzsteuer— 
Erhebung, Controlirung oder Vergütung betreffen, sind vom 1. Januar 1872 ab 
nur nach dem neuen Maßsystem zulässig, und zwar ist überall, wo bisher die 
Declaration nach Kannen zu geschehen hatte, dieselbe nach Litern abzugeben, der 
Bierzug aber nach Hectolitern anzumelden und festzustellen. 
Dresden, den 14. September 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Golz. 
  
  
A 90. Verordnung, 
die in 88 20 und 22 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Forst= 2c. 
Diebstähle vom 11. August 1855 getroffenen Bestimmungen betreffend; 
vom 1. September 1871. 
Noch der Bestimmung im § 20 der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 
11. August 1855, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle betreffend, vom 
7. Mai 1858 (Seite 102 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858), ist, 
insoweit es nach diesem Gesetze zur Untersuchung und Bestrafung der darin bezeichneten 
Vergehen eines Antrags bedarf, bei den in Staatswaldungen und auf anderen, der 
Aufsicht des Oberforstmeisters in Forstsachen untergebenen fiscalischen Grundstücken ver- 
übten Vergehen der Oberforstmeister des Bezirks als derjenige Beamte zu betrachten, 
welcher zur Stellung des Antrags, beziehendlich zur Rücknahme desselben, befugt ist. 
Ferner ist im §& 22 der gedachten Ausführungsverordnung bestimmt, daß die wegen in 
Staatswaldungen und auf anderen, der Aufsicht des Oberforstmeisters in Forstsachen unter- 
gebenen fiscalischen Grundstücken verübter Vergehen ergangenen Acten und Protocolle, 
sowie die ertheilten Entscheidungen und die in diesen Sachen gehaltenen Tabellen dem 
Oberforstmeister auf Verlangen an Gerichtsstelle zur Einsicht vorzulegen oder auch, 
dafern die Acten und Protocolle entbehrlich sind, in seine Wohnung mitzutheilen seien, 
und daß ergangene Entscheidungen dem Oberforstmeister auf dessen Verlangen und 
gegen Erlegung der Copialgebühren auch abschriftlich zugestellt werden sollen. Es sind 
dieß Bestimmungen, welche in Folge der, beziehendlich auf Grund von § 88 der Ver- 
fassungsurkunde, erlassenen Verordnung, die Forstdiebstähle, sowie einige damit zusammen- 
hängende Vergehungen betreffend, vom 10. December 1870 (Seite 361 des Gesetz= und
	        
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