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MÆ 109. Verordnung,
die Veranstaltung einer Neuwahl für die II. Kammer der Ständeversammlung
betreffend;
vom 28. October 1871.
Nachdem der Abgeordnete der zweiten Kammer der Ständeversammlung für den
37. Wahlkreis des platten Landes, Ortsrichter Friedrich Ferdinand Heinrich in Mülsen
St. Jacob, seinen freiwilligen Austritt aus der Kammer erklärt hat, macht sich die
Vornahme einer Neuwahl in diesem Wahlkreise erforderlich. Es wird daher die un—
gesäumte Veranstaltung der letzteren hierdurch angeordnet und als Tag der Abstimmung
der 29. November 1871
festgesetzt.
Zum Wahlcommissar ist
der Gerichtsamtmann Stoß in Wildenfels
ernannt worden.
Dresden, den 28. Oetober 1871.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
110. Verordnung,
die Statistik der Todesursachen betreffend;
vom 13. October 1871.
Zu besserer Entwickelung einer brauchbaren Statistik über die allgemeinen Gesund—
heitszustände und zu weiterer Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege wird mit
Allerhöchster Genehmigung unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 20. Juli 1850, die
Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend, und die dazu
gehörige Ausführungsverordnung nebst Instruction für die Leichenfrauen (Seite 183 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) andurch verordnet, wie folgt:
1. Vom 1. Januar 1872 an sind bei allen Sterbefällen anstatt der bisherigen
Leichenbestattungsscheine je nach dem Alter des Verstorbenen solche ausschließlich zu
— verwenden, welche nach den unter A und B beigefügten Schemas eingerichtet sind.