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Concessionsbedingungen
für die von der Leipzig-Dresdener Eisenbahn-Compagnie zu erbauende Eisenbahn
zwischen Nossen und Freiberg.
1. Der Leipzig-Dresdener Eisenbahn-Compagnie wird zum Baue und Betriebe
einer Eisenbahn zwischen Nossen und Freiberg unter nachfolgenden Bedingungen und
näheren Bestimmungen Concession ertheilt.
& 2. Die Bahn ist nach dem von der Regierung zu genehmigenden Bauplane für
Locomotivbetrieb, und zwar zunächst nur eingleisig herzustellen, jedoch in ihrer Anlage
überall auf ein künftiges Doppelgleis einzurichten. Der Bau ist bis zum Schlusse des
Jahres 1872 in der zunächst beabsichtigten einen Gleisanlage zu vollenden.
fl 3S# aZur Leitung des Baues und Betriebs der Bahn sind als Oberingenieur und
Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) — insoweit diese
Functionen nicht den bereits dermalen bei der Leipzig-Dresdener Eisenbahn angestellten
Technikern übertragen werden nur solche Techniker zu verwenden, welche durch die
Staatsprüfung des Königreichs Sachsen oder eines Staates, dessen Staatsprüfung für
Techniker rücksichtlich der Anforderungen den Königlich Sächsischen gleich zu stellen ist,
ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der Be-
trieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung, und
ist die Gesellschaft verbunden, den im Interesse der Sicherheit zu gebenden Anordnungen
der Staatsregierung Folge zu leisten.
§4. Für den Bau selbst und den Betrieb sind im Allgemeinen die für die König-
lich Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend.
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Staats-
regierung beauftragten Techniker und auf Grund dieser Prüfung ertheilte Erlaubniß
übergeben werden.
85. Die Spurweite hat 4“ 81 englischen Maßes im Lichten der Schienen zu
betragen.
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Wahl des Systems
für den Oberbau, die Transportmittel, und das Signalwesen, die Kreuzungen mit an-
deren Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Verlegungen des
Wasserlaufs an öffentlichen Flüssen, die Anlage und Einrichtung der Stationen und
Haltepunkte und die Projectirung der wichtigeren Hoch= und Kunstbauten, bedürfen