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129. Gesetz,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1872
betreffend;
vom 12. December 1871.
WN, Johann, von GO TT## Gnaden Khnig von Sachsen
20. 2. 26c.
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai
1851 betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (Seite 176 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1860) wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und
Abgaben im Jahre 1872 mit Zustimmung Unserer getreuen Kammern beschlossen und
verordnen hierdurch, wie folgt:
#11. Im Jahre 1872 sind bis zum Eintritte des für die Finanzperiode 1872 zu
erlassenden Finanzgesetzes den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu erheben:
a) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Gewerbe= und Personalsteuer,
0) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
S) die Stempelsteuer.
#. Die Termine für die Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer hat Unser
Finanzministerium festzustellen.
#3. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrück-
lich aufgehoben worden sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig
fort. Auch bleiben den Staatscassen die ihnen im Jahre 1871 budgetmäßig zugetheilten
übrigen Einnahmequellen noch für das Jahr 1872 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 12. December 1871.
Richard Freiherr von Friesen.