Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Von der Post— 
beförderung 
ausgeschlossene 
Gegenstände. 
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500 Gulden übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem und 
gut verschnürtem Papier eingeliefert werden. 
v Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung. 
in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und ver— 
näht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein. 
VI. Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können 
in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig 
eingerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus 
wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und 
der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden 
Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf 
umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen 
sollen nicht über 50 Pfund schwer sein. 
VII. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest ver- 
nagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln ver- 
sehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Ge- 
genstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift 
und mit Handhaben versehen sein. 
VIII. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden 
Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Ver- 
letzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt 
sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein. 
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1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, 
deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luft- 
zudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. 
m Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen 
Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu ver- 
langen. 
iI Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Ver- 
schweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den 
Landesgesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
IVy Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen 
ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Posttransport- 
mittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist.
	        
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