Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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zeichnung — oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen 
Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt 
sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder 
Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab— 
oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Anstriche, Durch- und 
Unterstreichungen, sowie nachträgliche Correcturen bloßer Druckfehler sollen jedoch ge— 
stattet sein, soweit diese Zusätze nicht etwa bestimmt sind, eine briefliche Mittheilung zu 
ersetzen. 
x Auf der innern oder äußern Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend welcher 
Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme 
des Namens, der Firma, sowie des Wohnorts des Absenders. 
XI Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten ec. 
nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnung, sondern müssen 
durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich, Photographie u. s. w. hergestellt 
sein. 
AX. Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handelscircularen ist, außer den nach 
Abs. IX anwendbaren Zusätzen, die handschriftliche Eintragung und Aenderung der 
Preise, sowie des Namens des Reisenden gestattet. 
XIn Den Büchern kann eine den Preis betreffende Rechnung beigefügt werden. 
Auch ist gestattet, in die Bücher eine Widmung handschriftlich einzutragen. 
XIV Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, 
die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manu- 
script beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung 
des Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein. 
XV Bei den Bücherzetteln ist die Vorderseite nur für die Adresse bestimmt; auf 
der Rückseite ist die handschriftliche Eintragung des Werks 2c. (Bücher, Zeitschriften, 
Bilder und Musikalien), sowie das Durchstreichen oder Unterstreichen der Vordrucke ge- 
stattet. 
XVI Drucksachen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind thunlichst Postwerth= 
zeichen zu verwenden. 
XVII. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Sendungen zum Gewichte über 250 
Grammen bis 1 Pfund, sowie Sendungen von diesem Gewichte, welche den Versendungs- 
Bedingungen nicht entsprechen, sind an den Absender zurückzugeben bz. als unbestellbar 
zu behandeln. 
XVI#B Als extraordinaire Zeitungsbeilagen im Sinne gegenwärtigen Reglements sind b) Bei der Ein- 
solche dem Abs.##entsprechende Drucksachen anzusehen, welche nicht nach Format, Papier, leserung. a 
Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, mit der die Zeitungs- 
1871. 48 beilagen.
	        
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