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Zu ILe: Nicht zur Nachschau erschienen sind im Ganzen nur 0,s0% der Erstimpfpflichtigen
gegen 0.33% im Jahre 1888. In früheren Jahren ist diese Zahl stets größer
gewesen.
III. Ungeimpft blieben außer den in Hamburg gänzlich von der Impfung
befreiten 46 Kindern!?):
a) weil auf Grund ärztlicher Zeugnisse vorläufig zurückgestellt. 118 862
b) weil nicht aufzufinden oder zufällig ortsabwesend 9266
e) weil vorschriftswidrig der Impfung entzogen .. 30238
zusammen 158 366
- 10,86 von je 100 Erstimpfpflichtigen gegen 10,45 im Vorjahre.
Zu III a: Auf Grund ärztlicher Zeugnisse vorläufig zurückgestellt
wurden im Berichtsjahre 8,15% der Erstimpfpflichtigen, im Vorjahre nur 7,98%.
Die Abweichungen gegen das Jahr 1888 fallen im Einzelnen wenig ins Gewicht,
ausgenommen in Schwarzburg-Rudolstadt, wo die Zahl der Zurückgestellten um 5,40 %
zunahm. „Verhältnißmäßig die meisten Zurückstellungen der Art wurden festgestellt in
Neuß j. (18,88 ), in den Reg. PBezirken Leipgzig (18,32 %), Zwickan (18,17 %) und
in ahnle (17,74 /%), die wenigsten in den Reg.-Bezirken Schwaben (2,21 %) und Oberfranken
(2,30 %).
Zu IIIb. Weil nicht aufzufinden oder zufällig ortsabwesend blieben
9266 Kinder = 0,64 % der Pflichtigen ungeimpft gegen 7995 = 0,65 % im Vorjahre.
Zu Illc. Die Zahl der vorschriftswidrigen Entziehungen von der Impfung
ist von 27 975 im Jahre 1888 auf 30 238 im Berichtsjahre oder von 1,02 % der Impfpflichtigen
auf 2,07 % gestiegen. 44 Mal ist eine Zunahme der vorschriftswidrigen Entziehungen
beobachtet, am auffälligsten in den Reg.-Bezirken Magdeburg um 4,19 %
und Kassel um 2,01 % 37 Mal ist eine Abnahme der Ziffer eingetreten, g. B. in
Schwarzburg-Rudolstadt um 3,00 % im Landeskommissärbezirke Mannheim um 2,57%
und in Schaumburg-Lippe um 1,31 % der Erstimpflichtigen. 2 Mal ist weder eine Zunahme
noch eine Abnahme festgestellt worden.
Die vorschriftswidrigen Entziehungen bernhen übrigens, wie mehrseitig hervorgehoben
wird, verhältnißmäßig selten auf Widersetzlichkeit, vielmehr oft auf einer Versäumniß,
welche durch Vergeßlichkeit oder Nachlässigkeit der Eltern begründet war.
Außerdem hat sich hier und da, 3. B. im Reg.-Beg. Stettin (nach dem letzten dreijährigen
Berichte über das öffentliche Gesundheitswesen daselbst) herausgestellt, daß bei
einem großen Theile derjenigen Kinder, welche als „vorschriftswidrig der Impfung entgogen“
in den Listen geführt werden, die Impfung privatim vollgogen war, und
daß nur der frühe Abschluß der Impflisten die Berücksichtigung aller vollzogenen Privatimpfungen
verhinderte. Aus dem Reg.-Bez. Bromberg berichtet der Regierungs-Medizinalrath
im letzten dreijährigen Generalberichte, daß eine thatsächliche Weigerung gur
Vornahme der Impfung nur ausnahmsweise vorkomme, und daß die in den Impfübersichten
verzeichnete Zahl der vorschriftswidrig der Impfung entgogenen Kinder
1) Dem Berichte über die Impfergebnisse im Staate Hamburg ist in Betreff dieser Kinder Folgendes
zu entnehmen: „Die besondere Rubrik für die von der Impfung gänzlich dispensirten Kinder
umgreift die zum drilten Male krankheitshalber zur Impfung untanglich befundenen kleinen Kinder,
welche bis zum Wiederimpfungsalter Impfaufschub erhalten haben, und jene Wiederimpflinge, welche
schon zum dritten Male als zur Wiederimpfung untanglich befunden sind. Wollte man diese von der
Impfung resp. Wiederimpfung Befreiten unter die Zahl der vorläufig gesundheitshalber Zurückgestellten
aufnehmen, wie sie sich in Spalle 25 der Impftafel und in Spalte 24 der Wiederimpftafel finden, so
würden diese von der Impfpflicht Befreiten wieder in die Rubrik der im nächsten Jahre Impfpflichtigen
zurückgerathen und als solche wieder mit Aufforderungen zur Impfung u. s. w. behelligt werden.“