Full text : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Erster Band. (1)

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Zu  ILe:  Nicht  zur  Nachschau  erschienen  sind  im  Ganzen  nur  0,s0%  der  Erstimpfpflichtigen
  gegen  0.33%  im  Jahre  1888.  In  früheren  Jahren  ist  diese  Zahl  stets  größer
gewesen.

III.  Ungeimpft  blieben  außer  den  in  Hamburg  gänzlich  von  der  Impfung
befreiten  46  Kindern!?):

a)  weil  auf  Grund  ärztlicher  Zeugnisse  vorläufig  zurückgestellt.  118  862
b)  weil  nicht  aufzufinden  oder  zufällig  ortsabwesend  9266
e)  weil  vorschriftswidrig  der  Impfung  entzogen  ..  30238

zusammen  158  366
-  10,86  von  je  100  Erstimpfpflichtigen  gegen  10,45  im  Vorjahre.

Zu  III  a:  Auf  Grund  ärztlicher  Zeugnisse  vorläufig  zurückgestellt
wurden  im  Berichtsjahre  8,15%  der  Erstimpfpflichtigen,  im  Vorjahre  nur  7,98%.

Die  Abweichungen  gegen  das  Jahr  1888  fallen  im  Einzelnen  wenig  ins  Gewicht,
ausgenommen  in  Schwarzburg-Rudolstadt,  wo  die  Zahl  der  Zurückgestellten  um  5,40  %
zunahm.  „Verhältnißmäßig  die  meisten  Zurückstellungen  der  Art  wurden  festgestellt  in
Neuß  j.  (18,88  ),  in  den  Reg.  PBezirken  Leipgzig  (18,32  %),  Zwickan  (18,17  %)  und
in  ahnle  (17,74  /%),  die  wenigsten  in  den  Reg.-Bezirken  Schwaben  (2,21  %)  und  Oberfranken
  (2,30  %).

Zu  IIIb.  Weil  nicht  aufzufinden  oder  zufällig  ortsabwesend  blieben
9266  Kinder  =  0,64  %  der  Pflichtigen  ungeimpft  gegen  7995  =  0,65  %  im  Vorjahre.

Zu  Illc.  Die  Zahl  der  vorschriftswidrigen  Entziehungen  von  der  Impfung
ist  von  27  975  im  Jahre  1888  auf  30  238  im  Berichtsjahre  oder  von  1,02  %  der  Impfpflichtigen
  auf  2,07  %  gestiegen.  44  Mal  ist  eine  Zunahme  der  vorschriftswidrigen  Entziehungen
  beobachtet,  am  auffälligsten  in  den  Reg.-Bezirken  Magdeburg  um  4,19  %
und  Kassel  um  2,01  %  37  Mal  ist  eine  Abnahme  der  Ziffer  eingetreten,  g.  B.  in
Schwarzburg-Rudolstadt  um  3,00  %  im  Landeskommissärbezirke  Mannheim  um  2,57%
und  in  Schaumburg-Lippe  um  1,31  %  der  Erstimpflichtigen.  2  Mal  ist  weder  eine  Zunahme
  noch  eine  Abnahme  festgestellt  worden.

Die  vorschriftswidrigen  Entziehungen  bernhen  übrigens,  wie  mehrseitig  hervorgehoben
  wird,  verhältnißmäßig  selten  auf  Widersetzlichkeit,  vielmehr  oft  auf  einer  Versäumniß,
  welche  durch  Vergeßlichkeit  oder  Nachlässigkeit  der  Eltern  begründet  war.

Außerdem  hat  sich  hier  und  da,  3.  B.  im  Reg.-Beg.  Stettin  (nach  dem  letzten  dreijährigen
  Berichte  über  das  öffentliche  Gesundheitswesen  daselbst)  herausgestellt,  daß  bei
einem  großen  Theile  derjenigen  Kinder,  welche  als  „vorschriftswidrig  der  Impfung  entgogen“
  in  den  Listen  geführt  werden,  die  Impfung  privatim  vollgogen  war,  und
daß  nur  der  frühe  Abschluß  der  Impflisten  die  Berücksichtigung  aller  vollzogenen  Privatimpfungen
  verhinderte.  Aus  dem  Reg.-Bez.  Bromberg  berichtet  der  Regierungs-Medizinalrath
  im  letzten  dreijährigen  Generalberichte,  daß  eine  thatsächliche  Weigerung  gur
Vornahme  der  Impfung  nur  ausnahmsweise  vorkomme,  und  daß  die  in  den  Impfübersichten
  verzeichnete  Zahl  der  vorschriftswidrig  der  Impfung  entgogenen  Kinder

1)  Dem  Berichte  über  die  Impfergebnisse  im  Staate  Hamburg  ist  in  Betreff  dieser  Kinder  Folgendes
  zu  entnehmen:  „Die  besondere  Rubrik  für  die  von  der  Impfung  gänzlich  dispensirten  Kinder
umgreift  die  zum  drilten  Male  krankheitshalber  zur  Impfung  untanglich  befundenen  kleinen  Kinder,
welche  bis  zum  Wiederimpfungsalter  Impfaufschub  erhalten  haben,  und  jene  Wiederimpflinge,  welche
schon  zum  dritten  Male  als  zur  Wiederimpfung  untanglich  befunden  sind.  Wollte  man  diese  von  der
Impfung  resp.  Wiederimpfung  Befreiten  unter  die  Zahl  der  vorläufig  gesundheitshalber  Zurückgestellten
aufnehmen,  wie  sie  sich  in  Spalle  25  der  Impftafel  und  in  Spalte  24  der  Wiederimpftafel  finden,  so
würden  diese  von  der  Impfpflicht  Befreiten  wieder  in  die  Rubrik  der  im  nächsten  Jahre  Impfpflichtigen
zurückgerathen  und  als  solche  wieder  mit  Aufforderungen  zur  Impfung  u.  s.  w.  behelligt  werden.“