Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 333 — 
Anlage 
des Reglements zu dem Gesetze über das Post— 
wesen des Deutschen Reichs. 
Tarifbestimmungen. 
  
SI. 
Die Gebühr für Correspondenzkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung prd Stück Correspondenz- 
1 Sgr. bz. 3 Kr. Für Correspondenzkarten mit bezahlter Rückantwort kommt der Satz karten. 
von 2 Sgr. bz. 6 Kr. in Anwendung. 
Unzureichend frankirte Correspondenzkarten, deren sofortige Rückgabe an den Ein- 
lieferer nicht möglich ist, werden wie unzureichend frankirte gewöhnliche Briefe be- 
handelt. 
Bei der Verwendung der Correspondenzkarten als Formulare zu Drucksachen (8 II) 
beträgt das Porto 1 Sgr. bz. 1 Kr. 
SII. 
Das Porto für Drucksachen, welche unter der Adresse bestimmter Empfänger zur Drucksachen. 
Post gegeben werden, beträgt bis zum Gewichte von 250 Grammen ohne Unterschied 
der Entfernung für je 40 Grammen oder einen Theil davon: 1 Sgr. bz. 1 Kr., als 
Maximum jedoch 2 Sgr. oder 7 Kr.; für derartige Drucksachen über 250 Grammen bis 
1 Pfund kommt, ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts, der Satz von 3 Sgr. 
bz. 11 Kr. in Anwendung. 
Dieses Porto kommt für Drucksachen unter Band (Streif= oder Kreuzbandsendungen) 
oder unter Verschnürung, ferner für Drucksachen, welche in einfacher Art zusammen- 
gefaltet und mit Adressen versehen, endlich für solche gedruckte Mittheilungen aller Art 
zur Anwendung, welche in Form offener Karten an bestimmte Empfänger versandt 
werden. 
In Betreff der Versendung von Drucksachen mit Waarenproben zusammen siehe 
. III. 
Für Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Grammen, welche unter der Adresse 
bestimmter Empfänger zur Post gegeben werden, ist, wenn sie den Bestimmungen des 
Reglements nicht entsprechen, das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch 
unter Anrechnung der etwa verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. 
Für unzureichend frankirte, an bestimmte Empfänger gerichtete Drucksachen bis zum 
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