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stellung durch die Orts- oder Landbriefträger, als auch im Falle der Abholung, ohne
Rücksicht darauf, ob der Geldbetrag dem Adressaten mit überbracht wird, der Satz von
2 Sgr. oder 7 Kr. in Anwendung.
8VI.
Der Aufgeber hat zu entrichten: Depeschen-
a) die Postanweisungsgebühr, Anweisungen.
b) die Gebühr für das Telegramm,
Zc) das Expreßbestellgeld für Besorgung der Depesche am Aufgabeorte vom Post-
büreau bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen= Station sich nicht
im Postgebäude mit befindet;
außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist,
d) das Expreßbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Erhebung, diese
Gebühr kann von dem Absender oder von dem Adressaten eingezogen werden
(siehe §§ 19 und 22 des Reglements).
§ VII.
Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto bz. der be= Postvorschüsse.
treffenden tarifmäßigen Versicherungsgebühr, eine Postvorschußgebühr zu entrichten,
welche beträgt:
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers: 1 Sgr., im Minimum aber 1 Sgr.,
für jeden Gulden oder Theil eines Guldens: 1 Kr., im Minimum aber 3 Kr.
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben:
a) für Vorschußbriefe (Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne
Unterschied des Gewichts:
bis 5 geographische Meilen . 11 Sgr.,
über 5 bis 15 geograyhische Meilen 2 —
= 15 . 25 - - .3 -
25 250 — - »4-
-509eograph1scheMeIlen 5 -
b) für Vorschußpackete das betreffende Porto für das Packet, worin das Porto für
den Begleitbrief bereits einbegriffen ist.
8SVIII.
Die Gebühr für die Einziehung von Geldern durch Postmandate beträgt, einschl. Postmandat..
des Portos und der Recommandations-Gebühr, ohne Rücksicht auf die Höhe des Be-
trages, 5 Sgr. bz. 18 Kr. Für die Uebermittelung des eingezogenen Betrages wird die