Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 341 — 
8SXIX. 
Bei Entnahme der mit Freimarken beklebten Formulare zu Correspondenzkarten Verkauf von 
oder zu Postanweisungen ist nur der Betrag der Freimarken zu entrichten; das For— *.3 
mular selbst wird unentgeltlich geliefert. Nicht mit Freimarken beklebte Formulare zu karten, zu Post- 
Correspondenzkarten oder zu Postanweisungen werden nur in der nachbezeichneten An- kanesissn 
zahl verabfolgt: Laen oder zu 
Correspondenzkarten zu je 5 Stück für 1 Sgr., Postbehändig- 
Correspondenzkarten mit bezahlter Rückantwort zu je 5 Stück für 1 Sgr., ungsscheinen. 
Postanweisungen zu je 5 Stück für 1 Sgr. 
Formulare zu Postmandaten, sowie Formulare zu Postbehändigungsscheinen, können 
bei den Postanstalten zum Preise von 14 Sgr. für 5 Stück bezogen werden. 
133. Dercret 
wegen Concessionirung der Chemnitz-Commotauer Eisenbahngesellschaft; 
vom 7. December 1871. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
— 
thun hiermit kund, daß Wir, auf Grund der in der ständischen Schrift vom 28. Mai 
1868 erklärten Zustimmung, der zu Herstellung einer von der Chemnitz-Freiberger 
Staatsbahn bei Flöha abzweigenden, das Flöhathal hinauf bis Pockau, und von da 
über Marienberg und Reizenhain nach Böhmen führenden Eisenbahn, nebst Zweig- 
bahn von Pockau nach Olbernhau, unter dem Namen „Chemnitz-Commotauer Eisen- 
bahngesellschaft" zusammengetretenen Actiengesellschaft zum Baue und Betriebe der 
innerhalb Sachsens gelegenen Bahnstrecke die erforderliche Concession unter den aus der 
Anfuge sub □O ersichtlichen Bedingungen ertheilt haben. 
Wir wollen, daß dem Inhalte dieser Concessionsbedingungen von Jedermann, den — 
es angeht, auf das Genaueste Folge gegeben werde, und haben zu dessen Beurkundung 
gegenwärtiges 
  
Concessionsdeeret 
unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel bei— 
setzen lassen. 
Dresden, am 7. December 1871. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
54 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.