Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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kosten von der Brutto-Einnahme verbleibenden Ueberschusses) bis höchstens 
1% des Anlagecapitals jährlich, 
b) die Zinsen des Fonds selbst von Eröffnung des Betriebs an bis zu Erfüllung 
der angegebenen Maximalhöhe. 
5. Die Bahn ist nach dem von der Regierung zu genehmigenden Bauplane für 
Locomotivenbetrieb, und zwar (mit Ausnahme der Tunnel, der größeren Kunstbauten 
und derjenigen Strecken, wo nach dem Ermessen der Regierung die Sicherheit des Be- 
triebs ein zweites Gleis erheischt) im Ober= und Unterbau zunächst nur eingleisig her- 
zustellen, der Grunderwerb aber auf zwei Gleise zu bemessen. Auch ist die Regierung 
berechtigt, die Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnstrecke zu verlangen, 
sobald der Umfang des Betriebs dieß als nothwendig erscheinen lassen wird. 
Der Bau der Bahn ist binnen sechs Monaten, von der Concessionsertheilung an 
gerechnet, zu beginnen und binnen weiterer drei Jahre dergestalt zu vollenden, daß die 
Bahn in ihrer ganzen Länge ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden 
kann. 
§6. Zur Leitung des Baues und Betriebs der Bahn sind als Oberingenieur und 
Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) nur solche Tech- 
niker zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen oder eines 
Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksichtlich der Anforderungen den 
Königlich Sächsischen gleich zu stellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der Be- 
trieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung, und 
ist die Gesellschaft verbunden, den im Interesse der Sicherheit zu gebenden Anordnungen 
der Staatsregierung Folge zu leisten, nicht minder die von der obersten Militärbehörde 
des Deutschen Reiches vorgeschriebenen Sicherungsmaßregeln nach Vorschrift auszuführen. 
&## 7. Für den Bau selbst und den Betrieb sind im Allgemeinen die für die 
Königlich Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend. 
Keine; Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Staats- 
regierung beauftragten Techniker und auf Grund dieser Prüfung ertheilte Erlaubniß 
übergeben werden. 
Diese Prüfung wird sich auch darauf erstrecken, ob die von Seiten der obersten 
Militärbehörde vorgeschriebenen Sicherungsvorkehrungen vorschriftmäßig ausgeführt sind. 
6#. Die Spurweite hat 4° 84“ englischen Maßes (— 1,43 5 a) im Lichten der 
Schienen zu betragen. 
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Wahl des Systems 
für den Oberbau, die Transportmittel, und das Signalwesen, die Kreuzungen mit an-
	        
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