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deren Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Verlegungen des
Wasserlaufs an öffentlichen Flüssen, die Anlage und Einrichtung der Stationen und
Haltepunkte und die Projectirung der wichtigeren Hoch- und Kunstbauten, bedürfen spe—
cieller Genehmigung der Staatsregierung, auch kann letztere die Anlegung neuer
Stationen und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anordnen.
9. An den Endpunkten ist die Bahn in unmittelbare Gleisverbindung mit den
anstoßenden Eisenbahnen zu bringen. Auch ist die Gesellschaft verbunden, dem Anschlusse
anderer Bahnen, vorbehältlich der Verständigung über die Art der Ausführung, kein
Hinderniß in den Weg zu stellen.
Kommt über solche Anschlüsse keine gütliche Vereinbarung zu Stande, so entscheidet
die Staatsregierung.
10. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahr-
barem Zustande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel für Personen,
Waaren und Thiere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne
persönliche Begünstigung nach Maßgabe der Zeit= und Reihenfolge der Anmeldung zu
besorgen, sowie den von der Staatsregierung im Interesse des öffentlichen Verkehrs für
nothwendig erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, sowie
auf den Betrieb (einschließlich der An= und Abfuhre der Güter) und die Betriebsein-
richtungen Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den Anschlußbahnen in die nöthige
Uebereinstimmung zu setzen.
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif-
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen.
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Auf-
sichtsbehörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat sich, wenn
auch diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwaltung und Sequestration zu ge-
wärtigen.
11. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge-
nehmigung der Staatsregierung. Auf Verlangen der Letzteren ist die Gesellschaft ver-
pflichtet, auf der Bahn für den Transport auf größere Entfernungen den Einpfennig-
tarif für den Transport von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen im Art. 45
der Verfassung des Deutschen Reiches bezeichneten Gegenstände einzuführen.
Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, im inländ ischen Verkehre keinerlei Ermäßig-
ungen oder Erlasse zu Gunsten oder zum Nachtheile des Verkehrs einzelner Orte, die-
selben mögen an der eigenen Bahn oder an anderen Bahnen liegen, einzuführen.