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8 12. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung
der Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierung über die Eisen-
bahn und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach Maßgabe der für das Gebiet
des Deutschen Reiches, beziehendlich für das Königreich Sachsen gegebenen oder noch zu
erlassenden allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die
Gesellschaft sich zu unterwerfen hat.
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder
sonstigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen
nachzukommen.
13. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten,
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibüreau einzu—
richten, zu menbliren, in gutem Stande zu erhalten, und für deren Beleuchtung, Heiz-
ung und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und
den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Königlich
Sächsischen Land= und Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als
solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern.
Bezüglich der Grenzstation hat das Vorstehende auf die für die beiderseitigen
Polizeibeamten erforderlichen Localitäten, und auf die Beförderung der dort fungirenden
beiderseitigen Polizeibeamten Anwendung zu leiden.
14. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsich-
tigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Auf-
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen.
15. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in
welchen sich bie Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungs-
wohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen.
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen auf Kosten der
Gesellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen.
*16. Die Aufsichts= und Betriebsbeamten sind, und zwar beziehendlich soweit
es nach § 75 des Bahnpolizeireglements für das Deutsche Reich vom 3. Juni 1870 er-
forderlich ist, auf Präsentation der Bahnverwaltung von den betreffenden Königlichen
Behörden in Pflicht zu nehmen.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei Anstellung des Betriebspersonals den wegen
der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein Ventlassenen
Militärs der Reichsarmee, und zunächst des Königlich Sächsischen Armeecorps bestehen-
den, oder künftig weiter zu treffenden Bestimmungen allenthalben nachzukommen.