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Angelegenheiten und beziehendlich in Polizeistrafsachen eine Erstattung von Requisitions—
kosten, einschließlich der Verläge und Separatgebühren, nicht stattfinden soll — an
sich nicht berührt worden. Nachdem nun aber das Gesammthaus Schönburg gegenwärtig
in die Außerkraftsetzung der Bestimmung im Punkt XV der Uebereinkunft vom 22. August
1862 insoweit, als solche von Demjenigen abweicht, was in Betreff der durch Requisi—
tionen in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten und in Polizeistrafsachen entstehenden
Kosten vom Justizministerium und vom Ministerium des Innern in den Verordnungen
vom 13. Januar 1866 und vom 29. December 1868 bestimmt worden ist, gewilligt
und damit Sich einverstanden erklärt hat, daß die Bestimmungen dieser letzteren beiden
Verordnungen auch im Verkehre zwischen den Königlichen und den Schönburg'schen Be-
hörden zur Anwendung gelangen, so wird im Einverständnisse mit dem Gesammthause
Schönburg Solches zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 8. December 1871.
Die Ministerien des Innern und der Justiz.
v. Nostitz-Wallwitz. Abeken.
Estler.
137. Verordnung,
die Aufhebung der Weiberstrafanstalt zu Hubertusburg betreffend;
vom 12. December 1871.
Nechdem beschlossen worden ist, die bisher zu Hubertusburg bestandene Weiberstraf-
anstalt aufzuheben, sind, wie mit Allerhöchster Genehmigung an alle mit der Straf-
vollstreckung betrauten Gerichte hierdurch verordnet wird, vom Zeitpunkte der Bekannt-
machung gegenwärtiger Verordnung an diejenigen Frauenspersonen, welche Arbeitshaus-
strafe oder eine längere als viermonatige Gefängnißstrafe zu verbüßen haben, ohne
Unterschied, ob sie rückfällig sind oder nicht, in die Strafanstalt zu Hoheneck einzuliefern.
Dresden, am 12. December 1871.
Die Ministerien des Innern und der Justiz.
v. Nostitz-Wallwitz. Abeken.
Rosenberg.