Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Austreten  eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines
gacched  1  gleichfalls  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Die  Gesellschafter  sind  zur  Befolgung  dieser  Vorschrifeen  von  Amtswegen
durch  Ordnungsstrasen  anzuhalten.

Dritten  Personen  konn  die  Ernennung  von  Liquidaroren,  sowie  das  Austreten
eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines  solchen  nur  in  sofern
entgegengesetzt  werden,  als  hinsichtlich  dieser  Thatsachen  die  Voraussetzungen
vorhanden  sind,  unter  welchen  nach  Art.  25  und  46  hinsichtlich  einer  Aenderung
der  Inhaber  einer  Firma  oder  des  Erlöschens  einer  Prokura  die  Wirkung  gegen
Dritte  eintritt.

rt.  136.

Sind  mehrere  biquldatoren  vorhanden,  so  können  sie  die  zur  Liquidation
gehörenden  Handlungen  mit  rechtlicher  Wirkung  nur  in  Gemeinschaft  vornehmen,
sofern  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  daß  sie  einzeln  handeln  können.

Nrt.  137.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Ver-Pflichtungen
  der  aufgelösten  Gesellschaft  zu  erfällen,  die  Forderungen  derselben
einzuziehen  und  das  Vermögen  der  Gesellschaft  zu  versilbern;  sie  haben  die  Gelellschaft
  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten;  sie  können  für  dieselbe
Vergleiche  schließen  und  Kompromisse  eingehen.  Zur  Beendigung  schwebender
Geschäfte  können  die  biquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.

Die  Veräußerung  von  unbeweglichen  Sachen  kann  durch  die  Liquidatoren
ohne  Zustimmung  der  sämmtlichen  Gesellschafter  nicht  anders,  als  durch  öffentliche
  Versteigerung,  bewirkt  werden.

Art.  138.

Eine  Beschränkung  des  Umfanges  der  Geschäftsbefugnisse  der  biquldatoren

(Art.  137)  hat  gegen  dritte  Personen  keine  rechtliche  Wirkung.
Art.  139.

Die  eiquidakoren  haben  ihre  Unterschrift  in  der  Weise  abzugeben,  daß  sie
der  bisherigen,  nun  als  Liquldatsonsfirma  zu  bezeichnenden,  Firma  ihre  Namen
belsügen.