Zu § 1 des
Gesetzes.
1. Durch das im Eingange gedachte Bundesgesetz sid vom- Anfange laufenden
Jahres ab
die nebereinkunt zwischen Sachsen und Preußen wegen Wesektem der dop-
pelten Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen vom 16. April 1869
nebst Schlußprotocoll von demselben Tage (Seite 19 des Gesetz- und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1870),
§ 3 des Gesetzes, einige Zusätze zu den Gewerbe= und Personalsteuergesetzen
betreffend, vom 18. Februar 1870 (Seite 18 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1870),
§2 der zu nurgedachtem Gesetze erlassenen Ausführungsverordnung vom 18.
Februar 1870 (Seite 27 idic.),
ingleichen
alle sonstigen, dem obgedachten Bundesgesetze entgegenstehenden Bestimmungen
der die hierländische Gewerbe= und Personalsteuer betreffenden Gesetze und Ver-
ordnungen
außer Wirksamkeit gesetzt.
#622. Nachdem das Bundesgesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung auch
in dem Königreiche Württemberg, im Großherzogthume Baden und in den südlich vom
Main belegenen Theilen des Großherzogthums Hessen eingeführt worden ist, so leidet
dasselbe nunmehr auch auf alle Angehörigen der Deutschen Bundesstaaten, mit Aus-
nahme von Bayern, welche in hiesigen Landen ihren Wohnsitz genommen haben oder
daselbst sich aufhalten (§ 2, Abs. 1 des Gesetzes), Anwendung.
Ueberhaupt sind überall da, wo das Gesetz von „Norddeutschen“ spricht, darunter
nicht nur diese, sondern auch die Angehörigen der übrigen vorgenannten Bundesstaaten
zu verstehen.
3. 1. Die Beurtheilung der Umstände, aus welchen bei in hiesigen Landen sich
aufhaltenden Angehörigen anderer Deutschen Bundesstaaten (§ 2) auf die Absicht der
dauernden Beibehaltung einer Wohnung zu schließen und daraus die Ergreifung des
hierländischen Wohnsitzes zu folgern ist, wird zunächst dem pflichtmäßigen Ermessen der
Ortsabschätzungscommissionen nach den in den einzelnen Fällen vorliegenden thatsäch-
lichen Verhältnissen überlassen.
Jedoch ist auch dann, wenn nach diesen Verhältnissen die Wohnsitzergreifung nicht
als ganz zweifellos erscheinen sollte, mit der hierländischen Besteuerung so lange zu
verfahren, als nicht von der betreffenden Person nachgewiesen wird, daß sie in einem
anderen Deutschen Bundesstaate (§ 2) einen Wohnsitz habe und daselbst zu den directen
persönlichen Steuern beigezogen sei.