Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Zu § 1 des 
Gesetzes. 
1. Durch das im Eingange gedachte Bundesgesetz sid vom- Anfange laufenden 
Jahres ab 
die nebereinkunt zwischen Sachsen und Preußen wegen Wesektem der dop- 
pelten Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen vom 16. April 1869 
nebst Schlußprotocoll von demselben Tage (Seite 19 des Gesetz- und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1870), 
§ 3 des Gesetzes, einige Zusätze zu den Gewerbe= und Personalsteuergesetzen 
betreffend, vom 18. Februar 1870 (Seite 18 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1870), 
§2 der zu nurgedachtem Gesetze erlassenen Ausführungsverordnung vom 18. 
Februar 1870 (Seite 27 idic.), 
ingleichen 
alle sonstigen, dem obgedachten Bundesgesetze entgegenstehenden Bestimmungen 
der die hierländische Gewerbe= und Personalsteuer betreffenden Gesetze und Ver- 
ordnungen 
außer Wirksamkeit gesetzt. 
#622. Nachdem das Bundesgesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung auch 
in dem Königreiche Württemberg, im Großherzogthume Baden und in den südlich vom 
Main belegenen Theilen des Großherzogthums Hessen eingeführt worden ist, so leidet 
dasselbe nunmehr auch auf alle Angehörigen der Deutschen Bundesstaaten, mit Aus- 
nahme von Bayern, welche in hiesigen Landen ihren Wohnsitz genommen haben oder 
daselbst sich aufhalten (§ 2, Abs. 1 des Gesetzes), Anwendung. 
Ueberhaupt sind überall da, wo das Gesetz von „Norddeutschen“ spricht, darunter 
nicht nur diese, sondern auch die Angehörigen der übrigen vorgenannten Bundesstaaten 
zu verstehen. 
3. 1. Die Beurtheilung der Umstände, aus welchen bei in hiesigen Landen sich 
aufhaltenden Angehörigen anderer Deutschen Bundesstaaten (§ 2) auf die Absicht der 
dauernden Beibehaltung einer Wohnung zu schließen und daraus die Ergreifung des 
hierländischen Wohnsitzes zu folgern ist, wird zunächst dem pflichtmäßigen Ermessen der 
Ortsabschätzungscommissionen nach den in den einzelnen Fällen vorliegenden thatsäch- 
lichen Verhältnissen überlassen. 
Jedoch ist auch dann, wenn nach diesen Verhältnissen die Wohnsitzergreifung nicht 
als ganz zweifellos erscheinen sollte, mit der hierländischen Besteuerung so lange zu 
verfahren, als nicht von der betreffenden Person nachgewiesen wird, daß sie in einem 
anderen Deutschen Bundesstaate (§ 2) einen Wohnsitz habe und daselbst zu den directen 
persönlichen Steuern beigezogen sei.
	        
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