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hörde die nach §. 5 Abs. 1 der Verfügung vom 26. September 1879 (Reg. Blatt S. 365)
in dem Einlieferungsschein für einen Strafgefangenen erforderlichen Notizen enthalten.
Sollte das Oberamt Kenntniß davon haben, daß der Eingewiesene zu Arbeiten außer
dem Kreis eines erlernten Gewerbes befähigt ist, oder sollte es eine besondere Behand=
lung des Eingewiesenen empfehlen können, so ist hierüber in dem Einlieferungsschein das
Geeignete zu bemerken.
§. 17.
Die Arbeitshausverwaltung hat den Eingelieferten innerhalb 24 Stunden nach der
Einlieferung einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen.
Ergibt sich bei dieser Untersuchung des Eingewiesenen eine seine Arbeitsfähigkeit auf-
hebende Krankheit, deren Heilung voraussichtlich eine längere als vierzehntägige ärztliche
Behandlung erfordert, so wird der Eingelieferte, wenn sein Gesundheitszustand es er-
Mmöglicht, sofort an die einliefeinde Behörde zur Herbeiführung seiner Heilung und nach-
herigen Wiedereinlieferung zurückgeliefert. Ist eine Zurücklieferung wegen seines Gesund=
heitsgustands unthunlich, so ist derselbe in einer Krankenanstalt unterzubringen.
Erfordert die Heilung voraussichtlich eine weniger als 14 Tage dauernde ärztliche
Behandlung, oder ist der Eingelieferte mit einem seine Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich
beeinträchtigenden dauernden Leiden behaftet, so findet die Aufnahme desselben in das
Arbeitshaus statt.
Ist aber das Leiden von der Art, daß eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeits-
fähigkeit mit demselben verbunden ist, so hat die Verwaltung zwar die Aufnahme zu be-
werkstelligen, aber der Kreisregierung behufs Erwägung der Frage, ob die Einweisung
nicht wieder aufzuheben oder deren Vollzug aufzuschieben ist (vergl. §. 23), Anzeige zu
erstatten.
Zeigt sich bei der ärztlichen Untersuchung, daß der Eingelieferte noch nicht geimpft
ist, so wird er, wofern er nicht nachweislich die natürlichen Pocken überstanden hat, der
Impfung durch den Hausarzt des Arbeitshauses unterzogen.
Der Kreisregierung, welche die Einweisung verfügte, ist von der erfolgten Einlieferung
alsdald Anzeige zu erstatten und wenn die Untersuchung des Eingelieferten einen Erfund
ergab, bei welchem die Einlieferung nicht hätte erfolgen sollen, dieser nebst der hierauf
getroffenen Verfügung anzugeben. ·