Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Nach dem Ableben der Inhaber verbleibt das Erinnerungskreuz im Besitze der 
Familie. 
Dresden, am 6. März 1871. 
Johann. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein, 
Ordenscanzler. 
Wilhelm Bär, 
Ordenssecretär. 
  
16. Urkunde 
über die Stiftung des Sidonien-Ordens; 
vom 14. März 1871. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 1c. 2c. 
haben beschlossen, zum Andenken an die Stammmutter der Albertinischen Linie des 
Hauses Sachsen, Sidonie, die fromme Gemahlin Herzog Albrecht des Beherzten, und 
in dankbarer Erinnerung an das segensreiche Wirken vieler Frauen und Jungfrauen 
im Krieg und Frieden auf dem Gebiete der freiwillig helfenden Liebe, zur öffent- 
lichen Auszeichnung solcher zwar stillen, aber patriotischen Handlungen, und zugleich zur 
Ermunterung für künftige Zeiten, einen Orden zu stiften, welcher die Benennung 
„Sidonien-Orden“ führen soll. 
Zu Ausführung dieser Absicht haben Wir den für Unseren Verdienstorden bestehen- 
den Ordensrath, welcher in gleicher Weise auch für diesen neuen Orden in Wirksamkeit 
tritt, beauftragt, Uns einen Statutenentwurf vorzulegen, und nachdem Wir demselben 
Unsere Genehmigung ertheilt haben, bringen Wir die Statuten im Anschlusse unter □ 
zur öffentlichen Kenntniß, und verordnen zugleich, daß denselben allenthalben nach- 
gegangen werde, wollen auch, daß selbige von Unseren Nachfolgern in der Regierung 
getreulich gehalten und geschützt werden. 
Dessen zu Urkund haben Wir gegenwärtige Stiftungsurkunde eigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 14. März 1871. 
Johann. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein. 
 
	        
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