Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Rudolf von Charpentier, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen: 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolf Volkmar Reinhard, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie: 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Moritz Kunze, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie: 
Höchstihren Staatsrath Dr. jur. Emil Heinrich von Beulwitz, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll— 
machten, unter Vorbehalt der Ratification, über folgende Punkte übereingekommen sind: 
Art. 1. 
Die Königlich Sächsische, die Großherzoglich Sächsische und die beiden Fürstlich 
Reußischen Regierungen verpflichten sich, jede für Ihr Gebiet, einer unter dem Namen 
Mehltheuer-Weidaer Eisenbahngesellschaft zu bildenden Actiengesellschaft unter den nach— 
stehend unter O zusammengestellten, einen integrirenden Theil des gegenwärtigen Ver— 
— trags bildenden Concessionsbedingungen die Concession zum Baue und Betriebe einer 
zweigleisigen Locomotiveisenbahn zu ertheilen, welche von Mehltheuer aus durch das 
Triebesthal nach Weida geführt und an den Endpunkten einerseits mit der Sächsisch— 
Bayerschen Staatsbahn, andererseits mit der Gera-Eichigter Bahn in unmittelbaren 
Schienenanschluß gebracht werden soll. 
Art. 2. 
Der Concessionsertheilung hat vorauszugehen: 
1. die Bildung der Actiengesellschaft und der Eintrag des Gesellschaftsstatuts in 
das Handelsregister des Handelsgerichts Plauen; 
2. der Nachweis, daß der gesammte, in Actien aufzubringende Theil des Anlagecapitals 
(s. § 5 der Beilage O) gezeichnet ist und 20 Procent davon bei namhaften 
Bankhäusern eingezahlt und zur Verfügung der Gesellschaft niedergelegt sind; 
. die bei der Königlich Sächsischen Regierung zu bewirkende Hinterlegung einer, für 
die rechtzeitige und vorschriftmäßige Ausführung der Bahn sammt Zubehör, 
einschließlich der Anschaffung der erforderlichen Transportmittel, haftenden 
Caution von zwei Procent des gesammten Anlagecapitals, welche in Papieren 
des Deutschen Reiches, oder Deutscher Staaten, oder in guten Prioritäten, über 
deren Güte die Königlich Sächsische Regierung zu befinden hat, zu leisten ist. 
Art. 3. 
Bestimmungen, welche mit dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrags oder seiner
	        
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