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die Bahnstrecke Ihres Gebiets nach diesem Vertrage zustehenden Aufsichtsrechts einen
ständigen Commissar bestellen. Derselbe hat die Beziehungen seiner Regierung zu der
Eisenbahnverwaltung in allen, nicht speciell die technische Oberaufsicht (s. Art. 9)
betreffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der zuständigen Gerichts= oder
Verwaltungsbehörde geeigneten Fällen zu vermitteln.
In allen Angelegenheiten, welche nach dem gegenwärtigen Vertrage und den Con-
cessionsbedingungen der gemeinschaftlichen Beschlußfassung der vier Regierungen unter-
liegen, entscheiden diese erforderlichen Falles nach Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmen-
gleichheit die Königlich Sächsische Stimme den Ausschlag giebt.
Art. 18.
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand des
gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Tage der
Ratificationsauswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollte, behalten sich die
Regierungen das Recht vor, von diesem Vertrage mittels einer den anderen betheiligten
Regierungen zu gebenden Erklärung zurückzutreten.
Art. 19.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber
binnen sechs Wochen bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser
Vertrag
in vierfachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen
worden.
Dresden, am 19. December 1871.
Rudolf von Charpentier.
Dr. Adolph Volkmar Reinhard.
Moritz Kunze.
Dr. C. v. Beulwit.