Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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die Bahnstrecke Ihres Gebiets nach diesem Vertrage zustehenden Aufsichtsrechts einen 
ständigen Commissar bestellen. Derselbe hat die Beziehungen seiner Regierung zu der 
Eisenbahnverwaltung in allen, nicht speciell die technische Oberaufsicht (s. Art. 9) 
betreffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der zuständigen Gerichts= oder 
Verwaltungsbehörde geeigneten Fällen zu vermitteln. 
In allen Angelegenheiten, welche nach dem gegenwärtigen Vertrage und den Con- 
cessionsbedingungen der gemeinschaftlichen Beschlußfassung der vier Regierungen unter- 
liegen, entscheiden diese erforderlichen Falles nach Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmen- 
gleichheit die Königlich Sächsische Stimme den Ausschlag giebt. 
Art. 18. 
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand des 
gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Tage der 
Ratificationsauswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollte, behalten sich die 
Regierungen das Recht vor, von diesem Vertrage mittels einer den anderen betheiligten 
Regierungen zu gebenden Erklärung zurückzutreten. 
Art. 19. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber 
binnen sechs Wochen bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ist dieser 
Vertrag 
in vierfachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen 
worden. 
Dresden, am 19. December 1871. 
Rudolf von Charpentier. 
Dr. Adolph Volkmar Reinhard. 
Moritz Kunze. 
  
Dr. C. v. Beulwit.
	        
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