Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Großherzogthums Sachsen oder eines Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker 
rücksichtlich der Anforderungen den Königlich oder Großherzoglich Sächsischen gleich zu 
stellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der Be- 
trieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Königlich Sächsichen 
Regierung, und ist die Gesellschaft verbunden, den in Ausübung dieses Aussichtsrechts 
zu gebenden Anordnungen der Königlich Sächsischen Regierung und der von ihr beauf- 
tragten Beamten Folge zu leisten. 
9.Für den Bau selbst und den technischen Betrieb sind im Allgemeinen die für 
die Königlich Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend. 
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Königlich 
Sächsischen Regierung beauftragten Techniker und ohne die auf Grund dieser Prüfung 
Namens aller vier Regierungen ertheilte Erlaubniß übergeben werden. 
Einnahmen aus einem etwaigen Streckenbetriebe vor Eröffnung der ganzen Bahn 
sind dem Baufond zu überweisen, da die Verzinsung der Actien aus diesem Fond bis 
zu Eröffnung der ganzen Bahn fortdauert. 
10. Die Bahn ist im Unterbaue sofort durchgängig zweigleisig anzulegen. Die 
Gesellschaft ist verpflichtet, das zweite Gleis herzustellen, sobald und soweit die 
Regierungen es für erforderlich erachten. 
Die Spurweite hat 1,435 NM im Lichten der Schienen zu betragen. 
& 11. Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bahnanlage, ins- 
besondere auch die Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen 
und Haltepunkte bleibt einer jeden der betheiligten Regierungen innerhalb ihres Gebieis 
vorbehalten. Auch behalten sich die Letzteren vor, die Anlegung neuer Stationen und 
Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anzuordnen. 
Die technische Prüfung und Feststellung steht der Königlich Sächsischen Regierung zu. 
&# 12. Kommt über etwaige Anschlüsse anderer Bahnen keine gütliche Vereinbarung 
zu Stande, so entscheidet die Staatsregierung, in deren Gebiet der Anschluß zu liegen 
kommt. 
&13. Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen einheitlichen Betrieb für die ganze 
Bahn herzustellen, die Bahn stets in gutem und fahrbarem Zustande zu erhalten, 
tüchtige und ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren und Thiere bereit zu 
halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne persönliche Begünstigung nach 
Maßgabe der Zeit und Reihenfolge der Anmeldung zu besorgen, sowic den von der 
Königlich Sächsischen Regierung kraft des im § 8 gedachten Aufsichtsrechts für noth- 
wendig erachteten technischen Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, 
1872. 12
	        
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