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18. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in
welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungs-
wohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen.
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen von der Gesell-
schaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen.
19. Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei Anstellung des Betriebspersonals den
wegen der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen
Militärs der Deutschen Armee bestehenden oder künftig weiter zu treffenden Bestimm-
ungen allenthalben nachzukommen.
Im Uebrigen sind bei Anstellung der Beamten Angehörige der vier betheiligten
Staaten, unter der Voraussetzung gehöriger Befähigung, vorzugsweise zu berücksichtigen.
#20. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener
Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der
durch diese Veranstaltung entstehende Bau- und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn-
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber
mit Ausschluß des Rechtsweges nur im Verwaltungswege in jedem der betheiligten
Staaten zu entscheiden ist.
#§21. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesell-
schaft vom Staate beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in Anspruch
nehmen.
§22. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft
verpflichtet:
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber-
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen,
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen
Postwagen und innerhalb desselben
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kate-
gorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht
von 20 Zollpfunden nicht übersteigen,
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