Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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18. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder 
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in 
welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungs- 
wohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen. 
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen von der Gesell- 
schaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
19. Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei Anstellung des Betriebspersonals den 
wegen der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen 
Militärs der Deutschen Armee bestehenden oder künftig weiter zu treffenden Bestimm- 
ungen allenthalben nachzukommen. 
Im Uebrigen sind bei Anstellung der Beamten Angehörige der vier betheiligten 
Staaten, unter der Voraussetzung gehöriger Befähigung, vorzugsweise zu berücksichtigen. 
#20. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der 
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die 
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener 
Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der 
durch diese Veranstaltung entstehende Bau- und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn- 
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit 
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber 
mit Ausschluß des Rechtsweges nur im Verwaltungswege in jedem der betheiligten 
Staaten zu entscheiden ist. 
#§21. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesell- 
schaft vom Staate beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in Anspruch 
nehmen. 
§22. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft 
verpflichtet: 
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber- 
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen 
Postwagen und innerhalb desselben 
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und 
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kate- 
gorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht 
von 20 Zollpfunden nicht übersteigen, 
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