Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 72 — 
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes 
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos 
zurückkehren, . 
ce)dicGeräthfchaftenundUtenfilien,derendieBeamtenunterwegsbedürfm, 
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund 
dessallsiger Verständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den 
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe stehende 
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder 
Postcoupês nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit 
der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die 
unentgeltliche Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen durch das Zug- 
personal verlangt werden. 
e) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post- 
wagens oder Postcoupés besördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die 
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen 
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf 
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (adb) 
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft ent- 
weder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren 
Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leih- 
weise zu stellen. 
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere 
als die a#dl c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt 
die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 
20 Psund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile 
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transportvergütung. 
Ze) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den 
theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche 
nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung besondere Verein- 
barung getroffen wird. 
fl) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen un- 
entgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise 
auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke 
zurücklegen. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.