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bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos
zurückkehren, .
ce)dicGeräthfchaftenundUtenfilien,derendieBeamtenunterwegsbedürfm,
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund
dessallsiger Verständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe stehende
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder
Postcoupês nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit
der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die
unentgeltliche Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen durch das Zug-
personal verlangt werden.
e) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post-
wagens oder Postcoupés besördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (adb)
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft ent-
weder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren
Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leih-
weise zu stellen.
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere
als die a#dl c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt
die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über
20 Psund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transportvergütung.
Ze) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung,
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den
theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche
nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung besondere Verein-
barung getroffen wird.
fl) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen un-
entgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise
auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke
zurücklegen. «