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4. Die Eisenbahnverwaltung hat die Reichstelegraphenanlagen an der Bahn gegen
eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr und Meile durch ihr Per-
sonal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung der von der Reichs-
telegraphenverwaltung erlassenen Instruction provisorisch wieder herzustellen, auch von
jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Reichstelegraphenstation An-
zeige machen zu lassen.
5. Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien
erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unentgeltlich
zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personale bewachen zu lassen.
6. Die Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Stör-
ungen der Reichstelegraphen alle Depeschen der Reichstelegraphenverwaltung mittels
ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst in Anspruch
genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Reichstelegraphenverwaltung in
der Beförderung von Eisenbahndienstdepeschen Gegenseitigkeit ausüben wird.
7. Die Eisenbahnverwaltung hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des
Reichskanzleramts dem Privatdepeschenverkehre nach Maßgabe der Bestimmungen der
Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegraphenlinien des Deutschen
Reiches zu eröffnen.
8. Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter 1 bis einschließlich 6 wird
das Nähere zwischen der Reichstelegraphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung
schriftlich vereinbart.
625. Die Gesellschaft soll während der Bauzeit in allen vier Staatsgebieten von
directen Staatssteuern, mit Ausnahme der Abgaben vom Grund und Boden, befreit
sein. Nach Eröffnung des Betriebs unterliegt dieselbe der in den einzelnen Staaten
jeweilig bestehenden, beziehendlich der zwischen den betheiligten Staatsregierungen zu
vereinbarenden Besteuerung.
#26. Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb ihres resp.
Gebiets gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von
30 Jahren von Zeit der Eröfsnung des Betriebs auf der ganzen Bahn, nach vorgängi-
ger, mindestens zwei Jahre vorher der Gesellschaft darüber zu machenden Ankündigung,
jederzeit gegen Erstattung des Anlagecapitals unter Berücksichtigung etwaiger Meliora-
tionen und Deteriorationen zu erwerben.
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, so ist
die Höhe des Letzteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige Re-
gierung, beziehendlich die mehreren Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte Ge-
brauch machen wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, die