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Gesellschaft den zweiten und beide Sachverständige wieder einen dritten, ebenfalls da
nöthig durch Loosziehung, als Obmann zu wählen haben.
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Gesells schaft aus der Con-
cession erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise auf die
betreffende Regierung über.
&27. Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit
einem anderen Eisenbahnunternehmen, oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es
hierzu der Genehmigung der Regierungen.
&28. Sollte die Bahn innerhalb der im § 7 bestimmten Banzeit nicht fertig her-
gestellt werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession und dem Verfalle der Caution
für die ganze Linie, jede der betheiligten Staatsregierungen berechtigt, aber nicht
verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets das Eigenthum an dem etwa bereits erworbenen
Grund und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter= und Oberbaues sammt
Zubehör ganz oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben.
#29. Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechts wird jede der betheiligten Staats-
regierungen einen beständigen Commissar ernennen, welcher den Verkehr seiner Regierung
mit der Bahnverwaltung in allen, nicht speciell die technische Oberaussicht (s. § 8) be-
treffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der competenten Gerichts= oder Ver-
waltungsbehörden geeigneten Fällen vermitteln wird.
37. Decret
wegen Concessionirung der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahngesellschaft;
vom 20. März 1872.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
thun hiermit kund, daß Wir auf Grund der in der ständischen Schrift vom 23. Februar
1870 erklärten Zustimmung der unter dem Namen „Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn—
gesellschaft“ zusammengetretenen Actiengesellschaft zum Baue und Betriebe einer zwischen
Mehltheuer und Weida anzulegenden, durch das Triebesthal zu führenden Locomotiv-
eisenbahn, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, die
erforderliche Concession unter den aus der Anlage sub 2 ersichtlichen Bedingungen er-
theilt haben.