Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Gesellschaft den zweiten und beide Sachverständige wieder einen dritten, ebenfalls da 
nöthig durch Loosziehung, als Obmann zu wählen haben. 
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Gesells schaft aus der Con- 
cession erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise auf die 
betreffende Regierung über. 
&27. Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit 
einem anderen Eisenbahnunternehmen, oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es 
hierzu der Genehmigung der Regierungen. 
&28. Sollte die Bahn innerhalb der im § 7 bestimmten Banzeit nicht fertig her- 
gestellt werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession und dem Verfalle der Caution 
für die ganze Linie, jede der betheiligten Staatsregierungen berechtigt, aber nicht 
verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets das Eigenthum an dem etwa bereits erworbenen 
Grund und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter= und Oberbaues sammt 
Zubehör ganz oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben. 
#29. Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechts wird jede der betheiligten Staats- 
regierungen einen beständigen Commissar ernennen, welcher den Verkehr seiner Regierung 
mit der Bahnverwaltung in allen, nicht speciell die technische Oberaussicht (s. § 8) be- 
treffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der competenten Gerichts= oder Ver- 
waltungsbehörden geeigneten Fällen vermitteln wird. 
  
&# 37. Decret 
wegen Concessionirung der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahngesellschaft; 
vom 20. März 1872. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
thun hiermit kund, daß Wir auf Grund der in der ständischen Schrift vom 23. Februar 
1870 erklärten Zustimmung der unter dem Namen „Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn— 
gesellschaft“ zusammengetretenen Actiengesellschaft zum Baue und Betriebe einer zwischen 
Mehltheuer und Weida anzulegenden, durch das Triebesthal zu führenden Locomotiv- 
eisenbahn, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, die 
erforderliche Concession unter den aus der Anlage sub 2 ersichtlichen Bedingungen er- 
theilt haben.
	        
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